Liegen aufgrund der Feststellungen dann die Merkmale eines echten Dienstverhältnisses – das ist im Wesentlichen eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit – vor, wird der Werkvertrag in ein echtes Dienstverhältnis umqualifiziert. In diesem Falle schützt auch das Vorliegen eines einschlägigen Gewerbescheines nicht vor der Einstufung als echter Dienstnehmer. Durch diese „Umqualifizierung“ sind für den nunmehrigen Arbeitgeber vor allem auch Kosten im sozialversicherungs-, arbeits- und abgabenrechtlichen Bereich verbunden.
Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen
Im sozialversicherungsrechtlichen Bereich hat der Arbeitgeber die SV-Beiträge nachzuentrichten, wobei hier das Anspruchslohnprinzip gilt. Die Beiträge werden nicht von den tatsächlich bezahlten Honoraren, sondern vom dem nunmehrigen Dienstnehmer arbeitsrechtlich zustehenden Entgelt, also etwa unter Zugrundelegung des kollektivvertraglichen Mindestlohns, für Sonderzahlungen oder auch für Entgeltfortzahlungsfälle (Urlaub, Krankheit, Feiertage) berechnet. Dazu können auch noch Beitragszuschläge kommen, die von der Gebietskrankenkasse verhängt werden können. Die Verjährungsfrist für SV-Beiträge beträgt grundsätzlich 5 Jahre.
Arbeitsrechtliche Auswirkungen
Für den ehemals Selbstständigen ist durch die Umqualifizierung des Vertragsverhältnisses nunmehr auch Arbeitsrecht anwendbar – er kann beim Arbeits- und Sozialgericht seine arbeitsrechtlichen Ansprüche einklagen. Damit drohen dem Arbeitgeber die Nachzahlung von Sonderzahlungen, Urlaubs- und Feiertagsentgelt und weiterer Ansprüche, die auf dem Kollektivvertrag beruhen. Das betrifft etwa das kollektivvertragliche Mindestentgelt. Weiters hat der Arbeitnehmer, wenn das Vertragsverhältnis vor dem 1.1.2003 eingegangen wurde, Anspruch auf eine Abfertigung. Begann das Vertragsverhältnis nach dem 31.12.2002, sind Beiträge an die Mitarbeitervorsorgekasse nachzuentrichten. Die arbeitsrechtlichen Ansprüche verjähren grundsätzlich nach 3 Jahren, mitunter kommen kürzere kollektivvertragliche Verfallfristen zur Anwendung.
Abgabenrechtliche Auswirkungen
Verrechnet das Finanzamt Lohnsteuer nach, etwa weil der vermeintliche Werkvertragsnehmer für seine Honorare zu wenig oder keine Einkommensteuer entrichtet hat, so haftet der Dienstgeber für deren Abfuhr. Er kann sich das aber vom Dienstnehmer zurückholen. Bei einer rückwirkenden Umqualifizierung werden auch die Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer) nachverrechnet. Die Umqualifizierung hat mitunter auch Auswirkungen im Umsatzsteuerrecht, wenn der „Selbstständige“ Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hat. Diesfalls sollte der Dienstnehmer seine früheren Honorarnoten berichtigen, und neue – ohne Umsatzsteuer – ausstellen.
Tipp Der Unternehmer sollte, bevor er ein Werkvertragsverhältnis eingeht, genau prüfen, ob tatsächlich eine selbstständige Tätigkeit des Werkvertragsnehmers vorliegt, oder nicht vielleicht doch ein echtes Dienstverhältnis gegeben ist, wobei nicht die vertragliche Gestaltung, sondern die tatsächliche Ausübung den Ausschlag für die Einstufung als echter Dienstnehmer oder Werkvertragsnehmer gibt.