Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, können ab dem Veranlagungsjahr 2007 den Freibetrag für investierte Gewinne geltend machen. Begrenzt ist die Förderung zum einen mit 10 % des Gewinnes eines Jahres, zum anderen kann der Freibetrag maximal € 100.000.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme sind Investitionen in ungebrauchte, körperliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren. Ausgenommen von der Investitionsbegünstigung ist die Anschaffung von Gebäuden, PKWs und Kombis, sowie von geringwertigen Wirtschaftsgütern – das sind solche mit Anschaffungskosten von bis zu € 400 – sofern sie als Sofortaufwand geltend gemacht werden.
Zudem können auch bestimmte Wertpapiere angeschafft werden, um den Freibetrag in Anspruch nehmen zu können. So sind etwa begünstigt:
- bestimmte Inhaberschuldverschreibungen von Emittenten aus dem EU- und EWR Raum,
- Forderungen aus Schuldscheindarlehen an die Republik Österreich oder eines EU- oder EWR-Staates,
- Anteilsscheine aus Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes sowie von Kapitalanlagefonds aus dem EU- und EWR-Raum, die in solche Schuldverschreibungen investieren,
- bestimmte Anteilsscheine an Immobilienfonds aus dem EU- und EWR-Raum.
Auch große Investitionen können begünstigt werden
Die Investition in Wertpapiere ist insbesondere für jene Steuerpflichtigen interessant, die über kein nennenswertes Anlagevermögen verfügen. Weiters ist die Investition in Wertpapiere auch im Hinblick auf Ersatzbeschaffungen zu empfehlen. Grundsätzlich tritt nämlich eine Nachversteuerungspflicht ein, wenn Wirtschaftsgüter, für die der Freibetrag in Anspruch genommen wurde, vor Ablauf der vierjährigen Behaltefrist aus dem Unternehmen ausscheiden. Die Nachversteuerung entfällt jedoch, sofern begünstigte Wertpapiere ausscheiden, und eine Ersatzbeschaffung getätigt wird. Auf diese Weise können auch große Investitionen, die 10 % des Jahresgewinnes übersteigen, begünstigt werden.
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