Bei Unternehmensumgründungen sind keine Ab- und Neuanmeldungen der auf die jeweiligen Unternehmen zugelassenen Fahrzeuge vorzunehmen. Die Zulassungsstellen haben auf Antrag eine Korrektur der Datensätze in der Zulassungsevidenz durchzuführen und einen neuen Zulassungsschein auszufüllen, wenn sich dadurch keine Änderung der örtlichen Zuständigkeit ergibt. Auch eine Änderung der Nummerntafel ist nicht notwendig. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis waren einige Umgründungsvorgänge von der Verpflichtung zur Neuzulassung ausgenommen, andere hingegen nicht. Mit der kürzlich in Kraft getretenen Änderung des Kraftfahrgesetzes wurden nun – beinahe alle – offenen Fragen beseitigt. Anders stellt sich die Sachlage nämlich bei Besitzern von Wunschkennzeichen dar. Diese dürften weiterhin nicht unter diese Neuregelung des Gesetzes fallen. Unternehmen mit großem Fuhrpark Die Neuregelung ist insbesondere von Bedeutung, da eine Abmeldung und Neuzulassung oder eine Ummeldung der Fahrzeuge mit Kosten verbunden ist. Diese belaufen sich auf bis zu € 200 pro Fahrzeug. Bei Umgründungen von Unternehmen mit einem großen Fuhrpark – etwa Transportunternehmen, Bauunternehmen aber auch Elektriker- oder Installationsunternehmen – kann dies eine empfindliche Kostenmehrbelastung bedeuten. Tipp: Die Praxis zeigt, dass sich die kostenlose Umschreibung des Zulassungsscheines noch nicht zu allen Versicherungsvertretern – die ja die KFZ-Anmeldungen in der Regel durchführen – durchgesprochen hat. Lassen Sich daher nicht von etwaigen Falschauskünften beirren.