Die gemeinsame Prüfung erfasst im Bereich der Sozialversicherung die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungsbeiträge, die Arbeitslosenversicherungsbeiträge sowie alle Umlagen und Beiträge, die vom Krankenversicherungsträger treuhändisch eingehoben werden. Das sind Arbeiterkammerumlage, Landarbeiterkammerumlage, Wohnbauförderungsbeitrag, Schlechtwetterentschädigungsbeitrag, Zuschlag nach dem Insolvenzentgeltsicherungsgesetz und der Nachtschwerarbeitsbeitrag. Im Bereich der Finanz betrifft es die Lohnsteuer, den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds sowie den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. Für die Gemeinden und die Städte wird die korrekte Berechnung und Abfuhr der Kommunalsteuer geprüft. Administrative Belastung für den Dienstgeber so gering wie möglich halten Durch die gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben will der Gesetzgeber die administrative Belastung für den Dienstgeber so gering wie möglich halten. Von Vorteil ist sicherlich, dass es nur mehr einen Prüfungsvorgang und nur mehr einen Außendienstvorgang gibt. Es wird aber auch zu einer Erhöhung der Prüfungsdichte kommen, da Daten besser ausgetauscht und übermittelt werden können. Dienstrechtlich bleiben sowohl die Prüfer der Finanzverwaltung als auch die Prüfer der Gebietskrankenkasse der jeweiligen Behörde unterstellt. Unverändert bleiben die Regelungen über die Einhebung von Abgaben und Beiträge sowie das jeweilige Rechtsmittelverfahren. Hier gibt es keine gemeinsame Vorgangsweise. Fehlende Bindungswirkung der einen Behörde an die Feststellungen der anderen Behörde Auch wenn das neue Prüfungssystem vom Gesetzgeber über den grünen Klee hinaus gelobt wird, so muss man doch kritisch dazu anmerken, dass auf Nachteile wie die fehlende Bindungswirkung der einen Behörde an die Feststellungen der anderen Behörde überhaupt nicht eingegangen wurde. Sollte nämlich die Gebietskrankenkasse mit den Feststellungen des Lohnsteuerprüfers nicht zufrieden sein, so hindert sie nichts daran, die ordnungsgemäße Entrichtung der Sozialabgaben für einen bestimmten Abgabenzeitraum ein zweites Mal nachzuprüfen. Dasselbe gilt natürlich auch für den Lohnsteuerprüfer. Sollte das Finanzamt nämlich mit dem Prüfungsergebnis des Krankenkassenprüfers, der die Lohnsteuer gleich mitgeprüft hat, nicht zufrieden sein, so kann es die Lohnsteuer von seinem eigenen Prüfer nachprüfen lassen.