Zunächst ist nach dem Beteiligungsausmaß zu unterscheiden. Jedenfalls möglich und meist auch gewünscht ist ein arbeitsrechtliches Dienstverhältnis bis zu einer Beteiligung von 25%. Bei dieser Beteiligungshöhe liegt zumeist auch ein steuerrechtliches und sozialversicherungsrechtliches Dienstverhältnis vor. Die Konsequenzen liegen darin, dass Abfertigungsansprüche entstehen, die auch steuerbegünstigt ausgezahlt werden können. Zudem ist der 13. und 14 Bezug steuerbegünstigt und der Geschäftsführer unterliegt der ASVG-Versicherung. Die Lohnverrechnung muss den geschäftsführenden Gesellschafter also mitberücksichtigen und die Abgaben für ihn abführen. Begünstigungen des 13. und 14. Gehalts Ab einer Beteiligung von 50% ist bei einem geschäftsführenden Gesellschafter nicht mehr von einem (abhängigen) Dienstverhältnis auszugehen. In diesem Fall wird der Gesellschafter versicherungsrechtlich der gewerblichen Versicherung nach dem GSVG zugeordnet. Arbeitsrechtlich wird er nicht mehr als schutzwürdiger Dienstnehmer angesehen. Steuerrechtlich ist bereits ab einer Beteiligung über 25 % kein Dienstverhältnis mehr anzunehmen. Die Konsequenz ist, dass arbeits- und sozialversicherungsrechtlich zwar noch ein Dienstverhältnis vorliegen kann, die steuerlichen Begünstigungen des 13. und 14. Gehalts sowie die der Abfertigung jedoch nicht mehr vorhanden sind. Vertrag und tatsächlich „gelebte“ Vereinbarung berücksichtigen Arbeitsrechtlich und sozialversicherungsrechtlich liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn aufgrund der Ausgestaltung des Vertrages immer noch von einer (arbeitsrechtlichen) Abhängigkeit gesprochen werden kann. Was in der Regel bei mangelnder beherrschender Stellung des Gesellschafters der Fall ist. Es gibt aber auch Ausnahmefälle, die anders zu beurteilen sind. Liegt bei einem Beteiligungsverhältnis von unter 50% (qualifizierte) Sperrminorität vor, verändert sich die rechtliche Beurteilung wieder und es ist von neuem zu prüfen, ob ein Dienstverhältnis vorliegt. Grundsätzlich sind im Einzelfall der Vertrag und die tatsächlich „gelebte“ Vereinbarung zu berücksichtigen. Lohnnebenkosten Lohnnebenkosten fallen auch bei 100%iger Beteiligung des Gesellschafters an. Hier gibt es vereinzelt Verträge die ein ausreichendes Unternehmerrisiko des Geschäftsführers beinhalten und keine Lohnnebenkostenpflicht auslösen. Generell muss aber gesagt werden, dass die Möglichkeiten, dieser Verpflichtung zu entkommen, sehr gering sind.