Gesellschafter-Geschäftsführer zahlen weiterhin Kommunalsteuer und DB

Der Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung von mehr als 25 % gilt im Steuerrecht als selbständig. Bei der Kommunalsteuer und beim Dienstgeberbeitrag wird er jedoch als nichtselbständig eingeordnet. Aus diesem Grund unterliegen seine Bezüge der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag. Zum Leidwesen des Steuerpflichtigen dürfte der Verfassungsgerichtshof dem Kampf gegen die Dienstgeberbeitrags- und Kommunalsteuerpflicht – vorerst – ein Ende gesetzt haben. Der VfGH hat in zwei Urteilen entschieden, dass die unterschiedliche Behandlung der Gesellschafter-Geschäftsführer – abhängig von der Höhe der Beteiligung – nicht verfassungswidrig ist. Selbst folgende Fälle blieben bei den Höchstrichtern ohne die gewünschte Reaktion:

  • der Geschäftsführer befindet sich überwiegend auf Außendienst
  • er verwendet sein häusliches Arbeitszimmer als Büro
  • seine Dienstleistung erbringt er außerhalb der Firmenräume,
  • er übt die Geschäftsführungstätigkeit am Sitz einer anderen Gesellschaft aus
  • seine Vergütung wird in 14 oder weniger Teilbeträgen ausbezahlt
  • er trägt selbst seine Sozialversicherungsbeiträge

Auch Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof (VfGH) sind nahezu erfolglos.