Ursprünglich standen nur die Methoden zur Berechnung der Bemessungsgrundlage im Fall der Vererbung beziehungsweise Schenkung von inländischem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie inländischem Grundvermögen auf dem Prüfstand. In diesem Fall ist nach derzeitiger Gesetzeslage nämlich nicht der Verkehrswert, sondern der dreifache Einheitswert, der in der überwiegenden Zahl der Fälle nur einen Bruchteil des Verkehrswertes beträgt, als Bemessungsgrundlage für die Erbschafts- und Schenkungssteuer heranzuziehen. Der VfGH sah darin eine verfassungswidrige unterschiedliche Besteuerung von Vermögenswerten.
Erbschaftssteuer abschaffen – Schenkungssteuer beibehalten?
Nun kamen den Verfassungsrichtern noch Bedenken, dass es möglicherweise nicht ausreichend sei, lediglich die Berechnung der Bemessungsgrundlage für Grundbesitz aufzuheben, da dies weitere verfassungsrechtliche Probleme auslösen könnte.
Durch die Ausweitung dieses Gesetzesprüfungsverfahrens auf die gesamte Erbschaftssteuer ist nun denkbar, dass die Erbschaftssteuer zur Gänze aufgehoben wird, die Schenkungssteuer aber weiterhin unverändert bestehen bleibt. Es besteht aber auch noch die Möglichkeit, dass die jüngsten Bedenken verworfen werden und nur die Bestimmung hinsichtlich der Berechnung der Bemessungsgrundlage aufgehoben wird.
Mit einer Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ist noch im Laufe des Frühjahrs 2007 zu rechnen. Man wird zudem davon ausgehen können, dass der Verfassungsgerichtshof eine „Reparaturfrist“ (diese kann bis zu 18 Monate betragen) einräumt und die entsprechenden Gesetzesstellen nicht mit sofortiger Wirkung aufhebt, sondern dem Gesetzgeber Zeit gibt, über mögliche Änderungen oder Konsequenzen nachzudenken.