Beim gewerblichen Wertpapierhandel gelten die Wertpapiere als Umlaufvermögen. Wertschwankungen durch Ankauf, Verkauf oder durch Kursschwankungen sind anlässlich der Veranlagung zur Einkommensteuer zu berücksichtigen. Bei fallenden Kursen können daher die eingefahrenen Verluste die Berechnungsbasis der Einkommensteuer senken. Bei einer Vermögensverwaltung finden Wertschwankungen im Vermögen dagegen steuerlich keine Beachtung. Weder Verluste aus dem Ankauf der Wertpapiere noch Gewinne aus deren Verkauf werden steuerlich berücksichtigt. Erhaltung des Kapitals ist Vermögensverwaltung Der unabhängige Finanzsenat hat kürzlich dazu festgestellt, dass eine Vermögensverwaltung immer dann vorliegt, wenn Kapitalvermögen verzinslich angelegt wird und die Unternehmensstrategie vor allem auf Erhaltung des Kapitals ausgerichtet ist. Für eine Vermögensverwaltung sprechen auch das Fehlen eigener Geschäftsräumlichkeiten und der Ankauf von sicheren Wertpapieren, deren Verwaltung kein professionelles Können verlangt. Auch eine geringe Anzahl von An- und Verkäufen spricht für die Vermögensverwaltung. Die bloße Umschichtung des Wertpapierbesitzes (An- und Verkauf durch Einschaltung von Banken) steht einer Beurteilung als Vermögensverwaltung allerdings nicht entgegen.