Weil das Gesetz nicht die Verkehrswerte, sondern die viel niedrigeren Einheitswerte bei der Steuerbemessung verwendet, hat die Erbschafts- und Schenkungssteuer bisher nicht viel mehr gebracht, als ihre Eintreibung gekostet hat. Nach dem Motto „Schenke Grund statt Geld“ konnte man tatsächlich ein nettes Sümmchen vor dem Fiskus in Sicherheit bringen. Dies dürfte sich mittlerweile aber auch bis ins Finanzministerium durchgesprochen haben. Dreifacher Einheitswert! Für das Steuerreformpaket 2001 ist daher vorgesehen, dass für Erbschaften und Schenkungen von inländischen Grundstücken als Bemessungsgrundlage nicht mehr der Einheitswert, sondern der dreifache Einheitswert herangezogen wird! Damit will Vater Staat den erbschafts- und schenkungssteuerrechtlich maßgeblichen Wert der Grundstücke näher an den Verkehrswert heranführen. Kann der Steuerpflichtige jedoch nachweisen, dass der dreifache Einheitswert höher ist als der Marktwert, dann wird der Bemessung der niedrigere Marktwert zugrundegelegt. Steuervorteile lukrieren! Wenn inländische Grundstücke nicht verkauft, sondern unentgeltlich übertragen werden, tritt an Stelle der Grunderwerbsteuer neben der Schenkungssteuer das sogenannte „Grunderwerbsteueräquivalent“ in der Höhe von 2 % oder 4 %. Ab dem 1.1.2001 wird der 4%ige Steuersatz auf 3,5 % abgesenkt. Aber auch das Grunderwerbsteueräquivalent wird vom dreifachen Einheitswert berechnet werden und ist selbst dann zu berappen, wenn der Erwerb überschuldet ist. Schon simple Vergleichsrechnungen zeigen, dass bei Übertragungen von inländischen Grundstücken ab dem 1.1.2001 die Steuerlast damit auf das fast Vierfache ansteigt! TIPP: Statt die Liegenschaft zu schenken, ist es in vielen Fällen billiger, sie zum Einheitswert zu verkaufen. Im Familienbereich würde bei einer solchen „gemischten Schenkung“ lediglich Grunderwerbsteuer in Höhe von 2 % des Einheitswertes anfallen.