Hochwasserkatastrophe 2005: Steuerliche Maßnahmen

Vorzeitige Abschreibung und Sonderprämie für hochwasserbedingte Ersatzbeschaffungen in geschädigten Unternehmen Wie auch schon nach der Hochwasserkatastrophe im Jahr 2002 wird für Ersatzbeschaffungen von Wirtschaftsgütern in den Jahren 2005 und 2006, die anlässlich der Hochwasserschäden des Sommers 2005 getätigt wurden, die befristete Möglichkeit der vorzeitigen Abschreibung eingeräumt. Die vorzeitige Abschreibung soll

  • für (wieder)hergestellte Gebäude des Anlagevermögens 12 %,
  • für (wieder)angeschaffte oder hergestellte sonstige Wirtschaftsgüter 20 % betragen. Die vorzeitige Abschreibung wird neben der normalen Abschreibung beansprucht werden können.

Alternativ dazu wird für den begünstigten Zeitraum auch eine befristete Sonderprämie geltend gemacht werden können. Diese Prämie wird für natürliche Personen und Körperschaften unterschiedlich hoch sein. Die Sonderprämie soll

  • für (wieder)hergestellte Gebäude des Anlagevermögens bei natürlichen Personen 5%, bei Körperschaften 3 %,
  • für (wieder)angeschaffte oder hergestellte sonstige Wirtschaftsgüter bei natürlichen Personen 10 %, bei Körperschaften 5 % betragen.

Spenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden Die von Hochwasseropfern erhaltenen Spenden und freiwilligen Zuwendungen sind bei den Spendenempfängern von der Einkommen- oder Lohnsteuer befreit. Wird bei Unternehmen aus Anlass des Hochwassers die Anschaffung von Wirtschaftsgütern öffentlich subventioniert, sind die Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter um diese Subventionen oder katastrophenbedingten Zuwendungen zu kürzen. Bei Unternehmen sind geleistete Geld- und Sachspenden aller Art (sowohl solche aus dem eigenen Warensortiment als auch zugekaufte gespendete Vermögensgegenstände) als Betriebsausgabe abzugsfähig, sofern sie zu einem Werbeeffekt führen. Ein Werbeeffekt ist beispielsweise bei medialer Berichterstattung über die Zuwendung oder durch einen Spendenhinweis auf der Unternehmenshomepage gegeben. Getätigte Spenden von Privatpersonen können weiterhin nicht steuerwirksam abgesetzt werden. Alle Zuwendungen an Katastrophenopfer, die der Schadensbeseitigung dienen, sind von der Erbschaft- und Schenkungssteuer befreit. Abzugsfähigkeit von Katastrophenschäden im Privatbereich Werden als Ersatz für Wirtschaftsgüter Vermögenswerte angeschafft, so sind diese – bis zum nachgewiesenen Neuwert der zerstörten Wirtschaftsgüter – ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Grundsätzlich sind die Ersatzbeschaffungskosten anzusetzen; ist aber kein Gebrauchtmarkt vorhanden, sind die Neupreise anzusetzen. Freibetragsbescheid Die steuerliche Berücksichtigung von Kosten für die Beseitigung von Katastrophenschäden kann durch einen eigenen Freibetragsbescheid vorgezogen werden. Erleichterungen bei Steuer(nach)zahlungen Wird spätestens zwei Monate nach Eintritt der Katastrophe die Abgabenerklärung eingereicht oder ein Fristverlängerungsantrag gestellt, wird kein Verspätungszuschlag eingehoben. Ein Säumniszuschlag für zu spät entrichtete Abgaben entfällt, wenn die Abgabe innerhalb von zwei Monaten nach Katastropheneintritt entrichtet oder ein Antrag auf Zahlungserleichterung gestellt wird. Gebührenfreiheit für die Ersatzausstellung von Dokumenten Die Finanzämter wurden angewiesen, für folgende Urkunden und Dokumente keine Gebühren einzuheben:

  • für Ersatzausstellung von Reisepässen, Personalausweisen, Führerscheinen und Zulassungsscheinen;
  • für die Schadensfeststellungen, – abwicklung und –bereinigung ausgestellte oder vorgelegte Dokumente;
  • für Darlehen oder Kredite, die zur Beseitigung finanzieller Engpässe aufgenommen wurden, sowie für aus Anlass der Katastrophe abgeschlossene Miet- oder Pachtverträge (samt Sicherungsgeschäften).