Höchstgericht hilft Journalisten

Journalisten leben in der Regel davon, Information zu beschaffen und in Medien wiederzugeben. Unumgänglich sind dabei Gesprächstermine mit Informanten in Kaffee- oder Gasthäusern. Dass es nicht unbedingt zielführend ist, den Informanten seine Konsumation selbst bezahlen zu lassen, ist dabei wohl einleuchtend. Nicht allerdings für den Fiskus, dem jetzt aber das Höchstgericht ein Licht hat aufgehen lassen. Informationsbeschaffung Ausgaben für Speisen und Getränke im Rahmen von Informationsgesprächen können steuerlich als Kosten der Informationsbeschaffung abgesetzt werden, wenn die Einladung als Entgelt, also als Gegenleistung für die Preisgabe von konkreten Informationen, zu werten ist. Nicht anerkannt werden von der Finanz weiterhin Bewirtungsspesen, die nur dazu dienen, ein gutes Gesprächs- und Arbeitsklima zu schaffen ohne dem Informanten dabei die Zunge zu lockern. Abzugsfähig ist aber nur jener Betrag, der auf die Konsumation des Informanten entfällt. Die eigene Zeche muss der Journalist nicht nur selber blechen, er kann sie auch nicht von der Steuer absetzen. Informant muss genannt werden Wer sich jetzt schon freut, künftig tausende Schilling weniger Steuern bezahlen zu müssen, sollte aber den „Haken“ an der Geschichte kennen: Das Finanzamt kann nämlich die Abzugsfähigkeit dieser Ausgaben versagen, wenn der Empfänger der Leistung, also der Informant, trotz Aufforderung der Finanz nicht genannt wird. Dies mag bei wenig heiklen Infos kein Problem sein; wer aber einen Skandal größeren Ausmaßes aufdecken möchte, wird sich wohl hüten, seinen Informanten preiszugeben, selbst wenn die Beamten am Finanzamt zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Vermerken Sie also – wenn möglich – den Namen des Gesprächspartners, das Gesprächsthema und den Artikel oder das Buch, für das die Informationen verwendet werden sollen, auf den Rechnungen. Tageszeitungen und Magazine Auch bei Ausgaben für „Fachliteratur“ hat sich das Blatt zum Positiven gewendet: Ist ein konkreter inhaltlicher Bezug zur jeweiligen Tätigkeit vorhanden und nachweisbar, kann der Bezug einer Vielzahl von Tageszeitungen, Zeitschriften und Magazinen, aber auch elektronische Datenträger von der Steuer abgesetzt werden. Jedoch nur bei Personen, deren Berufsausübung eine überdurchschnittliche Auseinandersetzung mit aktuellen Tagesereignissen oder Modeerscheinungen mit sich bringt, was bei Journalisten eindeutig der Fall ist. Bisher wurden von der Finanzverwaltung die ersten beiden Abos nicht anerkannt; erst ein drittes war steuerlich absetzbar. Zeitungen archivieren Der Bezug einer Vielzahl verschiedener Zeitungen und Zeitschriften als Inspirationsquelle und als Rechercheunterlage stellt für das Höchstgericht nämlich einen finanziellen Aufwand dar, der weit über das übliche Maß und das alltägliche Informationsbedürfnis hinausgeht. Werden Tageszeitungen und Magazine nach Themengebieten katalogisiert und archiviert, ist dies für den Verwaltungsgerichtshof jedenfalls ein positives Indiz. Aber auch hier gilt: Je genauer die Bezeichnung der Tageszeitung oder Zeitschrift auf der Rechnung ist, desto leichter wird das Finanzamt die Ausgaben anerkennen!