Wenn die Abgabenschuld bereits entstanden ist und im krassen Missverhältnis zu den Zahlungsmöglichkeiten des Abgabepflichtigen steht, dann kann die Finanz zuschlagen: Vermögen wird dem Zugriff des Abgabenschuldners entzogen, damit die Finanz zu Ihrem Geld kommen kann. So ein Sicherstellungsauftrag ist als Sofortmaßnahme schon dann begründet, wenn eine wesentliche Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung einer Abgabenschuld vorliegt. Nicht versteuerte Provisionen In die Verlegenheit einer solchen Sicherstellung kam unter anderem ein Handelsvertreter. Fünfzehn Jahren lang hatte er für ausländische Auftraggeber Kunststoffgranulat vermittelt. Vier Jahre lang hatte er zwar Umsätze von jährlich etwa ATS 1.000.000,- aber bloß Gewinne zwischen ATS 26.000,- und ATS 70.000,- erklärt. Im Rahmen der Betriebsprüfung eines Veranlagungsjahres wurden „Umsatzverkürzungen“ festgestellt. Die Finanzbehörde erhöhte daher den Umsatz auf rund ATS 1.200.00,- und den Gewinn auf ATS 113.000,-. Ein paar Jahre danach teilte die deutsche Abgabenbehörde der österreichischen Finanzverwaltung zudem mit, dass ein deutsches Unternehmen diesem Handelsvertreter innerhalb von vier Jahren Provisionen zwischen DM 173.000 und DM 351.000 ausbezahlt hatte. Diese wurden aber in Österreich nicht versteuert. Verdacht auf Abgabenhinterziehung Die Finanzbehörde sah das natürlich gar nicht gerne und ordnete darauf hin die Sicherstellung des Vermögens des Handelsvertreters an. Gesichert werden sollte damit eine Abgabenschuld, die mittlerweile auf rund ATS 4.600.000,- angewachsen war. Als Begründung führte die Finanz an, eine Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabenschuld bestehe schon wegen des Verdachtes auf Abgabenhinterziehung. Darüber hinaus stünde die Höhe der Abgabenschuld in einem krassen Missverhältnis zu den Zahlungsmöglichkeiten des Handelsvertreters, da dieser auch den Banken rund ATS 1.000.000,- schuldig sei. Freilich ist dies ein besonders krasser Fall. Dennoch zeigt er deutlich auf, dass der Finanz durchschlagskräftige Mittel zur Verfügung stehen, wenn sie zu ihrem Geld kommen will.