Inländische Zweitwohnsitze

Nach dieser Verordnung führt ein österreichischer Zweitwohnsitz bei Steuerpflichtigen, deren Mittelpunkt der Lebensinteressen sich länger als fünf Kalenderjahre im Ausland befindet, nur in jenen Jahren zur unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich, in denen diese Wohnung allein oder gemeinsam mit anderen inländischen Wohnungen an mehr als 70 Tagen benutzt wird.