Internet-Surfen am Arbeitsplatz

Wie weit darf der Arbeitgeber dabei aber gehen? Ein völliges Verbot der privaten Nutzung ist zwar zulässig, aber in Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung zum Telefonieren am Arbeitsplatz nicht lückenlos durchsetzbar. Wird weder in einer Betriebsvereinbarung noch im Arbeitsvertrag oder mittels einer Weisung die private Nutzung von E-Mail und Internet untersagt, so kann ein Mitarbeiter auch annehmen, dass diese zulässig ist, sofern es dadurch zu keiner Beeinträchtigung der Arbeit kommt. Was darf kontrolliert werden? Das Lesen privater E-Mails durch den Arbeitgeber oder einen Beauftragten ist ausnahmslos untersagt. Dies würde sogar eine strafbare Handlung sein. Der Unternehmer darf aber anonyme Nutzerstatistiken erstellen, in der die Anzahl der privaten und beruflichen E-Mails registriert werden. Eine Kontrolle der privaten Kontakte im Einzelnen ist jedoch rechtlich problematisch. Ähnlich verhält es sich bei der Überwachung aufgerufener Internetseiten. Sinnvolle Vorgehensweise Sinnvoll erscheint daher der Einsatz von Filtern, die einen Aufruf von Webseiten mit gewalttätigem oder pornographischem Inhalt nicht zulassen oder den Zugriff auf bestimmbare Seiten beschränken. Für den Einsatz von Filtern ist nicht einmal eine Zustimmung der Dienstnehmer einzuholen. Bedenklich ist dagegen der Einsatz von neu auf den Markt gekommenen Kontrollprogrammen, die dem Dienstgeber unter anderem das Lesen privater E-Mails ermöglichen. Der Einsatz solcher Programme bedürfte jedenfalls einer Betriebsvereinbarung oder einer einzelvertraglichen Vereinbarung. Um die gröbsten Konflikte zu vermeiden empfiehlt sich daher die Einführung einer innerbetrieblichen Organisationsnorm, in welcher die Grundsätze der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz festgehalten werden.