Bei der Investitionszuwachsprämie handelt es sich nicht etwa um einen Betrag, der von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen wird, sondern um bares Geld, das auf das Abgabenkonto überwiesen wird. Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. Zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern gehören jedoch nicht Gebäude, geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten unter € 400), Personen- und Kombinationskraftwagen und Wirtschaftsgüter, die nicht in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden. Bemessungsgrundlage Investitionszuwachs Bemessungsgrundlage für die Prämie ist – wie der Name schon sagt – der Investitionszuwachs. Um diesen zu erhalten errechnet man sich zunächst den Durchschnitt der Anschaffungs- und Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2002 bzw. dem 1. Jänner 2003 enden. Sodann ist die Differenz zwischen den Anschaffungskosten- oder Herstellungskosten des jeweiligen Kalenderjahres (2002 bzw. 2003) und dem zugehörigen Durchschnittswert zu bilden. Von diesem Differenzbetrag dürfen sodann 10 % als Investitionszuwachsprämie gebildet werden. Vorteile für Jungnehmer Besondere Vorteile bringt die Investitionszuwachsprämie für Jungnehmer, da bei ihnen der Durchschnittswert der Investitionen der letzten drei Jahre gleich Null ist. Sie können somit die Investitionszuwachsprämie in der Höhe von 10 % ihrer gesamten Investitionen beanspruchen. Die Investitionszuwachsprämie ist im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Dabei ist der Einkommensteuererklärung ein Verzeichnis anzuschließen, dass die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte Investitionszuwachsprämie enthält. Wenn Sie Schwierigkeiten bei der Errechnung dieser Prämie haben, so übernehmen wir das gerne für Sie.