Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung für einen Dienstnehmer, seinen Weg zum Arbeitsplatz mit dem eigenen Pkw zurückzulegen, falls er aus gesundheitlichen Gründen öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen kann. Wenn aber sein Wohnort abgelegen ist und es dort üblich ist, den Weg zum Arbeitsplatz oder zum nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsmittel mit dem privaten Auto zurückzulegen, kann das auch von ihm erwartet werden. Von einer Erwerbsunfähigkeit des Dienstnehmers kann also nicht gesprochen werden, da ja alle Personen in dieser Gegend zum Erreichen des Arbeitsplatzes auf die Verwendung eines privaten Fahrzeuges angewiesen sind. Was ist einem Dienstnehmer zumutbar? Grundsätzlich gilt eine Person als erwerbsunfähig, wenn sie infolge von Krankheit oder anderer Gebrechen außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Erwerbsunfähigkeit liegt aber auch dann vor, wenn eine Person aus medizinischen Gründen nicht mehr imstande ist, in zumutbarer Weise den Arbeitsplatz zu erreichen. Was zumutbar ist, bemisst sich daran, welche Strecke eine Person zu Fuß bewältigen kann und ob ein öffentliches Verkehrsmittel benützt werden kann. Vom allgemeinen Arbeitsmarkt gilt ein Mitarbeiter so lange nicht als ausgeschlossen, als er ohne wesentlichen Einschränkungen ein öffentliches Verkehrsmittel benützen kann. Auch die Zurücklegung einer Wegstrecke von 500 Metern zum und vom öffentlichen Verkehrsmittel ohne Pausen ist zumutbar. Die Tatsache, dass ein Wohnort abgelegen ist, ist ein persönliches Moment und daher bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit außer Acht zu lassen. Das hat der Oberste Gerichtshof in einem jüngsten Erkenntnis klargestellt.