Mitglieder der Wirtschaftskammer haben 3 Promille der ihnen in Rechnung gestellten Umsatzsteuer (= Vorsteuer) und der geschuldeten Einfuhrumsatzsteuer bzw. Erwerbsteuer an das Finanzamt abzuführen. Das Finanzamt leitet diese Beträge dann an die Wirtschaftskammer weiter. Aufgrund der Umkehr der Steuerschuld („Reverse-Charge“ Regelung) in der Baubranche im Jahre 2002, wird jetzt auch die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kammerumlage erhöht, um Benachteiligungen zu vermeiden. Seit 1.1.2004 sind daher 3 Promille zu berechnen von:
- den in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträgen (Ausnahme: Umsatzsteuer, die bei Geschäftsveräußerung anfällt)
- geschuldeten Einfuhrumsatzsteuer
- der geschuldeten Erwerbsteuer und
- der Umsatzsteuer, die aufgrund der Reverse-Charge Regelung auf den Unternehmer übergegangen ist.
Die Kammerumlage für das 1. Quartal 2004, die am 17. Mai 2004 fällig ist, ist bereits von der erweiterten Bemessungsgrundlage zu berechnen. Weiterhin aufrecht bleibt die Bestimmung, dass die Kammerumlage erst ab einem Umsatz von € 150.000 anfällt.