Im Normalfall werfen diese Guthaben Zinserträge ab. Welche steuerlichen Folgen damit verbunden sind und ob die von den Zinsen einbehaltene Kapitalertragsteuer abgeführt werden muss, ist den Vereinsvorständen aber nicht immer bekannt. Bei gemeinnützigen Vereinen hängt das davon ab, ob der Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält und ob die Guthaben zum Betriebsvermögen dieser Geschäftsbetriebe gehören. Ist dies der Fall, kann der Verein den Kapitalertragsteuerabzug vermeiden, indem er gegenüber dem Kreditinstitut eine so genannte „Befreiungserklärung“ abgibt. Die Kreditinstitute leiten diese Befreiungserklärungen dann an die Finanzämter weiter. Zinserträge steuerpflichtig – keine Befreiung von der Kapitalertragsteuer Damit ein Guthaben dem Betriebsvermögen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes zuzuordnen ist, muss der Verein glaubhaft machen können, dass das Geld tatsächlich für den Geschäftsbetrieb notwendig ist. Am einfachsten kann dargelegt werden, dass die Mittel eine Rücklage für bestimmte Investitionsvorhaben im Geschäftsbetrieb darstellen. Außerhalb von Investitionen gilt, dass maximal Guthaben in Höhe eines einfachen Jahresbedarfs der notwendigen liquiden Mittel eines Geschäftsbetriebes als notwendiges Betriebsvermögen anerkannt werden. Die übrigen Mittel werden dem Bereich der Vermögensverwaltung zugerechnet. Die Zinserträge sind dann steuerpflichtig und eine Kapitalertragsteuer-Befreiung ist nicht mehr möglich. Befreiungserklärung vergessen? Wurde die Befreiungserklärung zu spät abgegeben oder gar vergessen, können die Kapitalerträge in die Veranlagung des Vereines aufgenommen werden. Soweit sie einem Betrieb zuzuordnen sind, sind sie als Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuer zu behandeln. Das führt in der Regel zu einer Erstattung der Kapitalertragsteuer. Neu ist seit 2006, dass die nachträgliche Geltendmachung auch für im Rahmen eines unentbehrlichen Hilfsbetriebes angefallene Kapitalertragsteuern möglich ist. Vor der Gesetzesänderung waren solche Kapitalertragsteuern mangels Veranlagungsmöglichkeit endgültig verloren. Nicht gemeinnützige Vereine Ist ein Verein nicht gemeinnützig und damit unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, sind die Zinserträge jedenfalls steuerpflichtig. Die einbehaltenen Kapitalertragsteuern ist in diesem Fall immer als Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuer zu behandeln.