Kein Geld fürs Finanzamt?

Stundungszinsen Ist es Ihnen nicht möglich, fällige Abgaben sofort oder auf einmal zu entrichten, so können Sie beim Finanzamt um Stundung oder Ratenzahlung ansuchen. Durch Stundung wird für Sie der Zeitpunkt der Entrichtung der Abgabe nach hinten verlagert. Bei der Ratenzahlung können Sie Ihre Abgabenschuld auch in Teilbeträgen abbezahlen. Übersteigt der zu stundende Betrag € 750, sind Stundungszinsen in der Höhe von derzeit 6,2% zu entrichten. Aussetzungszinsen Sind Sie, beispielsweise nach einer Betriebsprüfung, mit der Steuervorschreibung nicht einverstanden, können wir Berufung dagegen erheben. Trotzdem müssen Sie die Abgabe bis zum Fälligkeitstag entrichten, da die Berufung keine aufschiebende Wirkung hat. Sie haben aber die Möglichkeit, für Ihre strittige Abgabenvorschreibung einen Zahlungsaufschub zu erwirken. Für jene ausgesetzten Beträge, die Sie nach Erledigung der Berufung trotzdem entrichten müssen, werden Ihnen 3,2% Aussetzungszinsen verrechnet. Für eine aussichtlose Berufung wird jedoch kaum eine Aussetzung bewilligt werden. Zudem würde die Zahlung nicht lange hinausgeschoben werden können. Die – teurere – Stundung bliebe Ihnen also nicht erspart. Anspruchszinsen Anspruchszinsen werden für die Differenz zwischen geleisteten „Vorauszahlungen“ zur Einkommensteuer und der später festgesetzten Steuerschuld berechnet. Der Zinssatz beträgt 4,2%. Anspruchzinsen, die den Betrag von 50 € nicht erreichen, werden aber vom Finanzamt nicht festgesetzt. Anspruchszinsen sind also 2% „günstiger“ als Stundungszinsen. Es empfiehlt sich daher, zunächst andere, bereits fällige Abgaben zu begleichen anstatt zusätzliche Vorauszahlungen zur Einkommensteuer zu leisten, um Anspruchzinsen zu vermeiden. Wenn doch noch Geld vorhanden ist Sie rechnen mit einer Nachzahlung zur Einkommensteuer? Jetzt könnte es sinnvoll sein, vorzeitig eine Zahlung zu leisten, um Anspruchszinsen zu vermeiden. Ihre Entscheidung hängt vom Alternativzinssatz ab, den Ihnen Ihre Bank für einen Kontokorrentkredit berechnen würde. Da Zinsen für Finanzamtschulden – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nicht als Betriebsausgabe abziehbar sind, Bankzinsen aber schon, kann sogar bei einem höheren Fremdkapitalzinssatz die Bank-Variante vorteilhafter sein!