Bislang hat der VwGH die GmbH-Geschäftsführer mit ihrer ablehnenden Haltung zum Dienstgeberbeitrag (DB) und zum Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) stets im Regen stehen gelassen. Jetzt liegt aber ein vom VwGH bestätigtes Modell vor, mit dem wesentlich beteiligte Geschäftsführer die DB-, DZ- und Kommunalsteuerpflicht vermeiden können. Vermeiden der Abgabenpflicht Da dies derzeit das einzige anerkannte Modell ist, mit dem die Abgabenpflicht vermieden werden kann, sollte eine Konstellation geschaffen werden, die diesem Modell möglichst nahe kommt. Folgende Punkte sollten dabei besonders beachtet werden:
- Erfolgsabhängige Vergütung, kein Fixum
- Ermittlung der Vergütung in Abhängigkeit der erzielten Umsätze sowie der verursachten Kosten
- Auszahlung der Vergütung an die Geschäftsführer nur von positiven Verrechnungskonten
- Verlustrisiko für die Geschäftsführer durch Zurechnung eines Mindestkostenanteiles
Der Streit wird weitergehen Ob sich solche Modelle nachhaltig durchsetzen werden, wird uns wohl erst die Zukunft weisen. Eines kann aber schon jetzt mit Sicherheit gesagt werden: Der Streit mit der Finanzbehörde um DB-, DZ- und Kommunalsteuerpflicht für GmbH Gesellschafter-Geschäftsführer wird weitergehen. Erfolgsabhängige Vergütung Im vorliegenden Fall erhielten zwei Geschäftsführer, die jeweils zu 50% an einer GmbH beteiligt waren, keinen Fixbezug, sondern eine erfolgsabhängige Vergütung. Die Geschäftsführervergütung wurde derart ermittelt, dass den einzelnen Geschäftsführern der Umsatz der von ihnen realisierten Projekte abzüglich Einzel- und Gemeinkosten zugewiesen wurde. Jedenfalls hatte jeder Geschäftsführer 20% der Gemeinkosten zu tragen, auch wenn sein Umsatzanteil geringer ausfiel. Somit trugen sie also ein Verlustrisiko. Der VwGH bestätigte das Vorliegen eines Unternehmerrisikos und stellte somit klar, dass keine DB-, DZ- und Kommunalsteuerpflicht entsteht.