KöSt-Vorauszahlung trotz Steuersenkung nicht angepasst!

Entgegen den ursprünglichen Erwartungen werden die Körperschaftsteuervorauszahlungen ab 2005 nicht automatisch im Verhältnis der Absenkung des Steuersatzes von 34% auf 25% reduziert. Wer die 26,47prozentige Steuersenkung schon bei der Vorauszahlung – und nicht erst bei der Veranlagung 2005 – lukrieren will, muss daher einen gesonderten Herabsetzungsantrag stellen. Festsetzung von Amts wegen gemäß letzter Veranlagung Für die Festsetzung der Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2005 oder spätere Jahre wird durch das Finanzamt die Belastung an Körperschaftsteuer des letztveranlagten Jahres herangezogen. Dieser Betrag wird abhängig davon, wie lange das letztveranlagte Jahr zurückliegt, pauschal erhöht. Basiert der Vorauszahlungsbescheid 2005 auf der Veranlagung 2003, so erhöht sich die Vorauszahlung 2005 unabhängig von der Senkung des Körperschaftsteuersatzes pauschal um 9% gegenüber der festgesetzten Körperschaftsteuer 2003. Planungsrechnung essentiell Um bereits im Jahr 2005 in den Genuss der Senkung des Körperschaftsteuersatzes zu kommen, ist beim zuständigen Finanzamt bis spätestens 30.9.2005 ein Herabsetzungsantrag einzubringen. Dabei reicht es jedoch nicht aus, allein auf die Reduzierung des Körperschaftsteuersatzes hinzuweisen. Vielmehr ist eine einfache Planungsrechnung für 2005 unter Berücksichtigung der wesentlichen Punkte der steuerlichen Mehr-/Weniger-Rechnung beizulegen, in der sich der reduzierte Körperschaftsteuerbetrag ergibt. Tipp: Zur Plausibilisierung der Planung ist es dabei oftmals sinnvoll, den Planwerten für 2005 die tatsächlichen Werte – etwa des Jahres 2004 – gegenüberzustellen und eventuelle größere Abweichungen kurz zu erläutern.