Kommanditist haftet für Kommunalsteuer

Das Kommunalsteuergesetz sieht nämlich eine Haftung des Kommanditisten neben der Gesellschaft und neben den Komplementären vor. Das Gesetz normiert diese Haftung sogar bei gänzlich einbezahlter Hafteinlage. Auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat die Verneinung der Entlassung aus der Gesamtschuld bestätigt, weil die handelsrechtliche beschränkte Haftung nicht eingewendet werden könne. Die einschlägige Bestimmung im Kommunalsteuergesetz sei somit anzuwenden. Gründen (mindestens) zwei Personen (natürliche oder juristische) eine KG/KEG, stimmen viele – im Glauben keinerlei Risiko für zukünftige Schulden übernommen zu haben – der Kommanditistenstellung zu. Dies gilt zwar im täglichen Geschäftsleben. Dieser Grundsatz wird jedoch durch Abgabenvorschriften durchbrochen, wie etwa im Bereich der Kommunalsteuer. Mindestens ein Gesellschafter haftet voll Die Kommanditgesellschaft (KG) und die Kommanditerwerbsgesellschaft (KEG) unterscheidet sich von anderen Gesellschaftsformen dadurch, dass mindestens ein Gesellschafter für die Schulden der Gesellschaft mit seinem privaten Vermögen voll haftet (der Komplementär) und mindestens ein Gesellschafter nur mit einer Einlage haftet, die in beliebiger Höhe vereinbart werden kann. In der Praxis finden sich auch Verträge, die eine über die einmalige Einlage hinausgehende finanzielle Verpflichtungen des Kommanditisten vorsehen.