Kommunalsteuer bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern

Ein solches Phantasiegebilde ist etwa der „unselbständig beschäftigte, wesentlich beteiligte, weisungsgebundene, aber sonst alle Merkmale eines Arbeitsverhältnisses aufweisende Gesellschafter-Geschäftsführer“. Arbeitsrechtlich ist die Existenz eines solchen Geschäftsführers so gut wie unmöglich. Wen der Gesetzgeber allerdings dorthin eingeordnet hatte, der durfte Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB) und Dienstgeberzuschlag (DZ) zum Familienlastenausgleichsfonds an den Staat abliefern. Juridische Phantasiegebilde Sogar der Verfassungsgerichtshof (VfGH) ist mittlerweile zum Schluss gekommen, dass das vom Gesetzgeber geschaffene Phantasiegebilde des „unselbständig beschäftigten, wesentlich beteiligten, weisungsgebundenen, aber sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisenden Gesellschafters“ in der Praxis nicht existent ist. Leider hat der VfGH in dieser Unstimmigkeit aber keine Verfassungswidrigkeit erkannt, sonst hätte er dieses unsinnige Konstrukt gleich auf den Müll der Geschichte geschickt. Warten auf den VwGH Es macht jetzt durchaus wieder Sinn, solch umstrittene Fällen vor den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zu bringen, da man davon ausgehen kann, dass dieser die Kommunalsteuerpflicht von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern milder beurteilen wird als bisher. Um die rasche Erledigung eines Rechtsmittelverfahrens braucht man sich nicht mehr zu bemühen. Stattdessen sollte man lieber die neue Rechtsprechung des VwGH zu diesem Thema abwarten.