Konkurs und Personalverrechnung

Mit Konkurseröffnungsbeschluss erhält der Lohnverrechner Kenntnis vom Stichtag, ab dem der Masseverwalter tätig wird. Ab diesem Tag ist der Masseverwalter der wichtigste Ansprechpartner für den Lohnverrechner. Zunächst ist zu klären, ab wann die Gehälter nicht mehr bezahlt wurden. Dann muss mit dem Masseverwalter klargestellt werden, ob die Dienstnehmer weiter beschäftigt bleiben. Zu Dokumentationszwecken sollte die Originalabrechnung aller Monate bis zu jenem Tag aufbewahrt werden, an dem der Konkursbeschluss eingelangt ist. Berechnung für die Anträge beim Insolvenzentgeltsicherungsfonds Daneben ist aber eine „Neuberechnung“ für den Zeitraum bis zur Zahlungseinstellung durchzuführen. Für diesen Zeitraum ist dann ein „L 16“ richtig auszustellen. Für den Zeitraum von der Zahlungseinstellung bis zur Konkurseröffnung ist keine Lohnverrechnung im herkömmlichen Sinn durchzuführen. Den Dienstnehmern kann jedoch eine Berechnung für die Anträge beim Insolvenzentgeltsicherungsfonds ausgefertigt werden. Dies sollte aber mit dem Masseverwalter geklärt werden. Für Dienstnehmer, die nicht von ihrem Austrittsrecht wegen Konkurseröffnung Gebrauch machen und die auch im Interesse des Masseverwalters weiterhin beschäftigt bleiben, ist ab Konkurseröffnungsstichtag die Lohnverrechnung fortzuführen. Lohnverrechner brauchen dazu aber einen schriftlichen Auftrag des Masseverwalters. Für diesen Zeitraum ist wieder ein „L 16“ zu erstellen.