Krankenscheingebühr und e-card Service-Entgelt

Versicherte, die noch nicht über eine e-card verfügen, benötigen zur Inanspruchnahme eines Kassen-Arztes weiterhin einen Krankenschein. Für diesen ist auch künftig die Krankenscheingebühr in Höhe von € 3,63 zu entrichten. Dienstnehmer und deren (anspruchsberechtigte) Angehörige, die bereits eine e-card erhalten haben, benötigen für einen Arztbesuch keinen Krankenschein mehr. Für sie entfällt damit auch die Krankenscheingebühr. e-card Service-Entgelt Als Ersatz für die Krankenscheingebühr dient das e-card Service-Entgelt in Höhe von € 10 pro Kalenderjahr, das jeweils am 15. November des vorhergehenden Kalenderjahres (somit erstmals am 15. November dieses Jahres für das Jahr 2006) vom Dienstgeber oder der sonst zur Ausstellung von Krankenscheinen verpflichteten Stelle (Krankenversicherungsträger) eingehoben wird. Jene Versicherten, die auch schon bislang von der Rezept- und Krankenscheingebühr befreit waren, wie beispielsweise angehörige Kinder oder ASVG-Pensionisten, sind vom Entgelt befreit. Ist ein Dienstnehmer mehrfach versichert, wird von jedem Dienstgeber das Service-Entgelt eingehoben. In diesem Fall kann der Dienstnehmer einen Antrag beim Krankenversicherungsträger auf Rückerstattung stellen.