Bar ausbezahlte Trinkgelder werden nicht der Lohnsteuer unterzogen. Sie sind von jenem Dienstnehmer, der sie erhalten hat, in einer Steuererklärung am Ende des Jahres dem Finanzamt mitzuteilen. Oft werden jedoch Rechnungen mittels Kreditkarte beglichen, wobei der Gast auch das Trinkgeld auf diesem Weg spendiert. Mit dem Lohnsteuerprotokoll 2004 wurde klargestellt, dass in diesem Fall Lohnsteuerpflicht vorliegt. Der Dienstgeber muss dann eine Zuordnung der Trinkgelder auf die einzelnen Arbeitnehmer vornehmen. Die sich daraus ergebenden Beträge sind zum laufenden Lohn hinzuzurechnen und der gesamte Betrag (nach Abzug der Sozialversicherung) der Lohnsteuer zu unterziehen. Pauschale Bemessung Kann der Dienstgeber die Trinkgelder nicht einzelnen Mitarbeitern zuordnen, kann bei einer Lohnsteuerprüfung eine pauschale Bemessung vorgenommen werden. Im Falle der Bezahlung von Trinkgeldern mittels Kreditkarte ist laut Lohnsteuerprotokoll auch der Dienstgeberbeitrag zu entrichten. Bei Lohnsteuerprüfungen wird für diese Fälle neben dem Dienstgeberbeitrag auch die Kommunalsteuer vorgeschrieben. Sozialversicherungsrechtlich ist die entsprechende Vereinbarung über das Trinkgeldpauschale zu berücksichtigen. In manchen Bundesländern sieht die Vereinbarung vor, dass bei einer erheblichen Abweichung der tatsächlich gezahlten Trinkgelder gegenüber der Pauschale eine Sozialversicherungspflicht aufgrund der tatsächlich erhaltenen Trinkgelder vorliegt. Das bedeutet, dass trotz Vorliegen eines Trinkgeldpauschales die Sozialversicherung auf Basis der tatsächlich erhaltenen Trinkgelder zu erfolgen hat.