Bedeutend schlechter werden Unternehmer von der Finanzbehörde behandelt. Hier werden Kursgewinne und –verluste aus der Konvertierung von Fremdwährungsdarlehen nach Auffassung der Finanzverwaltung bereits im Zeitpunkt der Konvertierung realisiert. Bei bilanzierenden Betrieben tritt die Steuerwirksamkeit bereits im Zeitpunkt der Konvertierung ein. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern erfolgt die Realisierung grundsätzlich mit der Konvertierung. Aufgrund des im Bereich der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gültigen Zufluss-/Abflussprinzips erfolgt aber die steuerliche Erfassung erst im Zeitpunkt und im Ausmaß der tatsächlichen Darlehenstilgung. Stiefmütterliche Behandlung im Betriebsvermögen In der Fachliteratur stößt die stiefmütterliche Behandlung der Fremdwährungsdarlehen im Betriebsvermögen auf Kritik. Eine Gewinnrealisierung (bzw. ein Zufluss) tritt nämlich erst dann ein, wenn eine Verfügungsmöglichkeit über die Geldwerte besteht. Das ist aber nur bei einer Konvertierung in Euro der Fall, da nur dann der geringere Eurobetrag getilgt werden muss. Unternehmer, die Fremdwährungsdarlehen (öfters) konvertieren, und das Prozessrisiko nicht scheuen, können gegen Kursgewinne aus Fremdwährungskrediten das Rechtsmittel der Berufung ergreifen. So besteht die Chance, dass vor dem Unabhängigen Finanzsenat oder dem Verwaltungsgerichtshof die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung revidiert wird.