Aufgrund der neuen Pauschalierungsverordnung dürfen pauschalierte Landwirte, die ihren Gewinn mit einer Einnahmen–Ausgaben–Rechnung oder einer doppelten Buchführung ermitteln, nach fünf Jahren in die Pauschalierung zurückkehren. Viele pauschalierte Landwirte berechneten aber bereits 2005 und in den Vorjahren (etwa 2003 und 2004) ihren Gewinn mit einer Einnahmen–Ausgaben–Rechnung oder einer doppelten Buchführung. Vom Finanzministerium wurde nun die klargestellt, dass diese Landwirte 2006 (erstes Jahr der neuen Pauschalierungsverordnung) noch ihren Gewinn mit einer Einnahmen–Ausgaben–Rechnung oder einer doppelten Buchführung ermitteln können und danach – also 2007 – wieder in die Pauschalierung zurückkehren dürfen.
Beispiel 1
Der pauschalierte Landwirt A ermittelte in den Jahren 2004, 2005 und 2006 seinen Gewinn mit einer Einnahmen–Ausgaben–Rechnung. Im Jahr 2007 ist eine pauschalierte Gewinnermittlung für ihn günstiger. Das ist zulässig. Er darf seinen Gewinn wieder nach den Vorschriften der Pauschalierungsverordnung ermitteln.
Die fünfjährige Bindungsfrist für die Gewinnermittlung gilt nur für Landwirte, die 2006 erstmals ihren Gewinn mit einer Einnahmen–Ausgaben–Rechnung oder einer doppelten Buchführung ermitteln.
Beispiel 2
Der pauschalierte Landwirt B ermittelte im Jahr 2006 seinen Gewinn mit einer Einnahmen–Ausgaben–Rechnung. Im Jahr 2007 ist eine pauschalierte Gewinnermittlung für ihn günstiger. Das ist nicht zulässig. Er darf seinen Gewinn erst im Jahr 2011 wieder nach den Vorschriften der Pauschalierungsverordnung ermitteln.