Lieferort bei Reihengeschäften

Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn mehrere Unternehmen über dieselbe Ware Liefergeschäfte abschließen und die tatsächliche Lieferung vom ersten in der Reihe direkt an den letzten Unternehmer erfolgt und somit alle Geschäfte durch eine einzige Warenbewegung erfüllt werden.
 
Beispiel: Eine Ware wird von Unternehmer C bei Unternehmer B bestellt, B bestellt diese Ware seinerseits bei A, der diese Ware wird direkt an C befördert oder versendet.
 
Ein österreichisches Unternehmen hatte von einem zweiten österreichischen Unternehmen Waren bezogen. Dieses erwarb die Waren von einem Vorlieferanten mit Sitz in Italien und den Niederlanden. Der österreichische Lieferant beauftragte einen Spediteur von Italien direkt an den österreichischen Kunden zu liefern. Als österreichischer Zwischenhändler stellte er eine Rechnung zuzüglich 20% Umsatzsteuer aus. Die Geltendmachung der Vorsteuer aus dieser Rechnung untersagte die Finanz jedoch dem Käufer mit der Begründung, dass diese Umsatzsteuer zu Unrecht in Rechnung gestellt wurde. Der österreichische Zwischenhändler hätte nämlich, so die Argumentation des Fiskus, nur dann Umsatzsteuer in Rechnung stellen dürfen, wenn die Leistungen in Österreich ausgeführt worden wären, was bei einer Beauftragung der Lieferung aus Italien oder aus den Niederlanden durch den österreichischen Zwischenhändler nicht der Fall sei.
 
VwGH legte Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor
 
Der österreichische Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte grundsätzlich fest, dass in diesem Fall zwei Lieferungen vorliegen: die erste vom italienischen/niederländischen Unternehmen an den österreichischen Zwischenhändler und die zweite vom österreichischen Zwischenhändler an den österreichischen Käufer. Der für die umsatzsteuerliche Beurteilung maßgebliche Lieferort für die erste Lieferung liegt in Italien oder den Niederlanden, der Lieferort der zweiten Lieferung war für den VwGH jedoch fraglich. Er legte deshalb dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vor.
 
Die Entscheidung des EuGH
 
Der EuGH entschied, dass die zweite Lieferung, also jene zwischen den beiden österreichischen Unternehmen, dort als aus ausgeführt gilt, wo die erste Lieferung geendet hat, nämlich in Österreich. Damit hatte laut EuGH-Rechtsprechung der österreichische Zwischenhändler die Rechnung korrekt ausgestellt, der Käufer konnte zu Recht den Vorsteuerabzug dafür vornehmen. Das Erkenntnis des VwGH in diesem Fall ist zwar bis dato noch ausständig, es ist allerdings zu erwarten, dass der VwGH mit dem EuGH Urteil konform entscheiden wird.