Lohnnebenkostensenkung für ältere Arbeitnehmer

Dienstgeber wurden von der Abfuhr des Arbeitslosenversicherungsbeitrages für Frauen ab 56 Jahren und für Männer ab 58 Jahren in Höhe von 3 % befreit. Obwohl der Dienstgeber keine Beiträge zu entrichten hat, bleibt in diesen Fällen die Arbeitslosenversicherung aufrecht – die Beiträge werden von der öffentlichen Hand geleistet. Für Frauen, die über 56 Jahre alt sind und das Antrittsalter für die vorzeitige Alterspension erreicht haben, entfällt zudem der IESG-Zuschlag in Höhe von 0,7 %. Dazu muss im Einzelfall das jeweilige Antrittsalter ermittelt werden. Dienstnehmer, die das 60 Lebensjahr vollendet haben Die größte Vergünstigung ist aber die Senkung der Lohnnebenkosten für Dienstnehmer, die das 60 Lebensjahr vollendet haben. Hier gibt es unabhängig vom Geschlecht eine Befreiung vom Arbeitslosenversicherungsbeitrag (3%), vom IESG-Zuschlag (0,7%) vom Unfallversicherungsbeitrag (1,4%), vom Dienstgeberbeitrag zum FLAG (4,5%) und vom Dienstgeberzuschlag (je nach Bundesland zwischen 0,38 und 0,44%). Diese Regelung ist auch für freie Dienstnehmer von Interesse: Für diese ist ja prinzipiell nur der Unfallversicherungsbeitrag abzuführen. Ist der freie Dienstnehmer über 60 Jahre alt, ist er unfallversicherungsbefreit – es ist daher keine Sozialversicherung abzuführen (wohl aber die pauschalierte Dienstgeberabgabe). Interessanter für männliche Dienstnehmer Das ist hauptsächlich bei männlichen Dienstnehmern interessant, da diese mit 65 das Regelpensionsalter erreichen. Frauen können hingegen bereits mit 60 Jahren in die reguläre Alterspension gehen – es wird daher entsprechend weniger Fälle geben. Jedenfalls wird die Beschäftigung von Personen über 60 Jahren um etwa 10% verbilligt. Diese Befreiungen machten es natürlich notwendig, dass entsprechende Beitragsgruppen bei der Gebietskrankenkasse angelegt wurden, was zu einer fast unüberschaubareren Anzahl verschiedener Gruppen geführt hat. Nichts desto trotz ist eine Änderungsmeldung notwendig. Die Gebietskrankenkassen stellen zwar in Aussicht, in nächster Zeit bei Änderungen in Beitragsgruppen, die sich altersbedingt ergeben, keine Meldung mehr zu verlangen; bis dahin müssen Lohnverrechner aber entsprechende Meldungen durchführen. Ist ein Arbeitnehmer bereits in Altersteilzeit und wird 60 Jahre alt, so sinken die Lohnnebenkosten und es ist eine Änderungsmeldung an das AMS zu senden, da sich die Förderung reduziert.