Optimierung des Jahressechstels: Wenn in Ihrem Betrieb Sachbezüge gewährt werden oder bestimmte Bezüge wie Überstundenzuschläge, Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen nur zwölf Mal pro Jahr ausbezahlt werden, ist das Jahressechstel mit dem 13. und 14. Gehalt noch nicht voll ausgeschöpft. Eine Einmalprämie in Höhe des noch nicht ausgenützten Sechstels wäre daher in solchen Fällen nur mit 6% Lohnsteuer belastet. Aufrollung in Dezember-Abrechnung: Wenn die monatlichen Bezüge Ihrer Mitarbeiter unterschiedlich hoch gewesen sind, so hat sich daraus auch eine unterschiedliche monatliche Lohnsteuerbelastung ergeben. Diese könnten Sie als Dienstgeber durch eine Aufrollung ausgleichen. War ein Dienstnehmer ganzjährig beschäftigt, können Sie als Arbeitgeber sogar bezahlte Gewerkschafts- und Kirchenbeiträge mit berücksichtigen. Sachbezüge und Sonntagsarbeit Sie sollten kontrollieren, ob die Berechnungsbasen für die Sachbezüge noch korrekt sind. Vielleicht wurde ja ein anderer Pkw angeschafft oder die Miete erhöht? Die steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind während des Urlaubes steuerpflichtig. Meistens werden diese Zuschläge aber aus Vereinfachungsgründen in einem einzigen Monat, wie etwa in der Dezember-Abrechnung, als steuerpflichtig behandelt. Darauf sollten Sie also nicht vergessen!