Lohnzettel Neu

Seit wann gilt der Lohnzettel Neu? Beginnend mit dem Beitragszeitraum Jänner 2003 ist der Lohnzettel Neu zu verwenden. Er ersetzt den bisherigen Lohnzettel und den Beitragsgrundlagennachweis. Was beinhaltet der neue Lohnzettel? Auf diesem neuen L 16-Formular sind nunmehr der Lohnzettel (alt) und der Beitragsgrundlagennachweis zusammengefasst. Es sind somit die lohnsteuerrechtlichen und die sozialversicherungsrechtlichen (beitragsrechtlichen) Daten auf einem Formular anzugeben. An wen ist der Lohnzettel Neu zu senden? Der neue Lohnzettel kann bei elektronischer Übermittlung wahlweise an das Finanzamt oder den Sozialversicherungsträger übermittelt werden. Sollte der Lohnzettel Neu in Papierform versendet werden, so ist er verpflichtend beim Finanzamt abzugeben. Wird die Lohnverrechnung nicht EDV-unterstützt durchgeführt, kann trotzdem elektronisch übermittelt werden. Eine Übermittlung in Papierform ist nur zulässig, wenn mangels technischer Voraussetzungen die elektronische Übermittlung unzumutbar wäre. Wann ist der Lohnzettel Neu auszustellen? Wie bisher ist der Lohnzettel für sämtliche Dienstnehmer am Ende eines Kalenderjahres auszustellen und bis Ende Februar elektronische zu übermitteln. Wird der Lohnzettel in Papierform versendet, so ist er bis 31 Jänner abzugeben. Was ist bei unterjährigem Austritt zu machen? Neu ist, dass auch unterjährig Lohnzettel auszustellen sind. Verlässt ein Dienstnehmer das Unternehmen im laufenden Jahr, so ist bis zum 15. des nächsten Monats eine Lohnzettel Neu zu übermitteln. In diesem Fall ist am Ende des Jahres kein (zweiter) Lohnzettel mehr auszustellen. Beispiel: Der Dienstnehmer A verlässt am 30.4. das Unternehmen. Bis 15.5. ist der Lohnzettel zu übermitteln. Was passiert, wenn ein Dienstnehmer im gleichen Jahr wieder beschäftigt wird? Bei Austritt ist der Lohnzettel auszufüllen und bis 15. des nächsten Monats zu übermitteln. Tritt der Dienstnehmer im gleichen Jahr wieder in den Betrieb ein (und bleibt bis Ende des Jahres im Betrieb), so ist am Ende des Jahres ein neuerlicher Lohnzettel auszufüllen. Dabei sind am zweiten Lohnzettel nur noch die Daten des „zweiten“ Dienstverhältnisses einzutragen. Beispiel: Der Dienstnehmer ist seit mehreren Jahren im Betrieb beschäftigt, mit 20.3. kündigt er. Am 1.8. beginnt er wieder im gleichen Betrieb (und bleibt über den Jahreswechsel hinaus). Der erste Lohnzettel ist bis 15.4. zu übermitteln und beinhaltet alle Daten vom 1.1. bis 20.3. Der zweite Lohnzettel ist bis Ende Februar (Jänner bei Papierform) zu übermitteln und beinhaltet alle Daten von 1.8. bis 31.12.. Ausnahme: Tritt der Dienstnehmer innerhalb des gleichen Monats aus und wieder ein, dann ist am Ende des Jahres nur ein Lohnzettel auszustellen, der sämtliche Daten des laufenden Kalenderjahres umfasst.