Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat jener Elternteil, der für das Kind Anspruch auf Familienbeihilfe hat, mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und nicht mehr als € 14.600 im Jahr verdient. Eine gleichwertige ausländische Leistung kann dabei die Familienbeihilfe ersetzen. Besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, jedoch auf Karenzgeld oder auf Teilzeitbeihilfe, so sind die Voraussetzungen ebenfalls erfüllt. Um 50 Prozent erhöhtes Kinderbetreuungsgeld Ab 1.1.2004 steht bei Mehrlingsgeburten ein erhöhtes Kinderbetreuungsgeld zu. Für das zweite und jedes weitere Kind erhöht sich dann das tägliche Kinderbetreuungsgeld von derzeit € 14,53 um 50 Prozent. Bei Zwillingen steht somit bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen täglich ein Betrag von € 21,795 zu. Der auszuzahlende Betrag wird gerundet. Der Zuschuss ist ebenso wie das Kinderbetreuungsgeld steuerfrei. Die durchgehende Gewährung des vollen (erhöhten) Kinderbetreuungsgeldes hängt allerdings davon ab, dass alle vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen durchgeführt und nachgewiesen werden. Werden einzelne Untersuchungen nicht nachgewiesen, so wird das Kinderbetreuungsgeld ab dem 21. Lebensmonat gekürzt. Rückzuzahlender Zuschuss Allein stehende Elternteile haben grundsätzlich genau so Anspruch auf den Zuschuss, wie verheiratete oder in Gemeinschaft lebende Eltern. Ein Alleinerzieher darf dabei nicht mehr als € 3.997 im Jahr verdienen. Dieser Betrag erhöht sich ab 1.1.2004 auf € 5.200. Sind die Eltern nicht getrennt, darf der zweite Partner ab 1.1. 2004 nicht mehr als € 7.200 verdienen. Dieser Betrag erhöht sich um 3.600 € für jede Person, für die eine Unterhaltsverpflichtung besteht. Werden die entsprechenden Grenzbeträge nicht überschritten, so gebührt der (volle) Zuschuss für die Dauer des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld. Der Zuschuss ist allerdings – nach Einkommen gestaffelt – später zurück zu zahlen. Alleinstehende Elternteile – das sind ledige, verwitwete oder geschiedene Eltern – können sich entweder selbst oder den anderen Elternteil zur Rückzahlung verpflichten. Änderungen unverzüglich mitteilen Die Bezieher von Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld müssen dem zuständigen Krankenversicherungsträger alle für den Anspruch bedeutsamen Änderungen unverzüglich mitteilen. Die Rückzahlung des Zuschusses wird vom Finanzamt eingehoben. Die Verpflichtung zur Rückzahlung beginnt mit dem Kalenderjahr, in dem der zur Rückzahlung verpflichtete Elternteil mehr als € 10.175 Einkommen erzielt oder in dem das Gesamteinkommen von Ehepartnern oder Lebensgefährten € 25.440 übersteigt.