Mehr Objektivität in der Berufung gegen Steuerbescheide?

Diese Richter sind fast ausschließlich ehemalige Finanzbeamte der Finanzlandesdirektion. Allerdings dürfen sie jetzt keine Doppelfunktion – weisungsgebundener Finanzbeamter und weisungsfreies Mitglied des Berufungssenats – mehr ausüben. Diese Doppelverwendung wurde mit Einführung der UFS abgeschafft. Die Mitglieder des UFS sind jetzt ausschließlich als Finanzrichter tätig. Man kann also hoffen, dass Berufungsverfahren künftig deutlich an Objektivität gewinnen werden. Einzelner Beamter und Berufungssenat Innerhalb des UFS entscheidet grundsätzlich ein einzelner Beamter über die eingebrachten Berufungen. Über Antrag des Berufungswerbers (das sind zumeist wir als Steuerberater) oder auch über Verlangen des zuständigen Referenten geht die Entscheidungskompetenz aber auf einen vierköpfigen Berufungssenat über. Parteienstellung des Finanzamtes Der Berufungssenat besteht aus zwei weisungsfreien, dem UFS angehörenden Beamten und zwei von den gesetzlichen Berufungsvertretungen entsendeten Beisitzern. Über die Berufung findet eine mündliche Verhandlung statt, wenn der Berufungswerber eine solche beantragt. Neu ist jetzt aber, dass im Berufungsverfahren vor dem UFS nicht nur der Berufungswerber Parteistellung hat, sondern auch das Finanzamt. Daher kann auch das Finanzamt zur mündlichen Verhandlung einen Vertreter entsenden, der vor dem UFS den Standpunkt des Finanzamtes vertritt. Kein Rechtsmittel mehr zulässig Gegen die Berufungsentscheidung des UFS ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig. Allerdings kann sie innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Dieses Recht steht nicht nur dem Berufungswerber zu, sondern auch dem Finanzamt, welches den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Arbeitnehmerveranlagung Neuerungen gibt es auch bei Berufungen gegen Bescheide über die Arbeitnehmerveranlagung. Sie können jetzt erstmalig verlangen, dass auch in Lohnsteuerangelegenheiten, über die bisher ein einzelner Beamter entschieden hat, eine mündliche Verhandlung vor diesem Beamten oder vor dem Berufungssenat stattfindet. Außerdem kann auch beantragt werden, dass der Gesamtsenat und nicht nur ein einzelner Referent entscheidet.