Mietrechtsnovelle 2002

Seit 1. Jänner 2002 fallen etwa Ein- und Zweifamilienhäuser nicht mehr in den Anwendungsbereich des MRG. Bisher unterlag die Vermietung von Ein- und Zweifamilienhäusern für Geschäftszwecke der äußerst strengen Schutzbestimmung des MRG. Jetzt können Ein- und Zweifamilienhäuser für Geschäftszwecke vermietet werden, ohne dass die strengen Kündigungsbeschränkungen des MRG zur Anwendung kommen. Penthouses für Besserverdiener Die neue Mietrechtsnovelle nützt besonders Besserverdienern, die sich ihren Dachboden zum Penthouse ausbauen wollen. Bisher galt für solche Dachböden der strenge Kündigungsschutz nach MRG nicht, aber seit 1. Jänner 2002 profitieren auch die Mieter solcher „Dachböden“ vom Kündigungsschutz. Allerdings nur dann, wenn ihr Penthouse nach dem 31.12.2001 errichtet wurde oder die Umbaubewilligung für einen bereits vorhandenen Dachboden von der Baubehörde erst nach dem 31.12.2001 erteilt worden ist. Absinken überteuerter Mieten? Dem Gesetzgeber schwebt nämlich vor, dass es durch vermehrte Dachbodenausbauten zu einem erhöhten Wohnungsangebot und somit zu einem Absinken der in einigen Stadtteilen stark überteuerten Mieten kommt. Wenn man allerdings bedenkt, dass es sich bei solchen Dachboden zumeist um Luxuswohnungen handelt, muss man damit rechnen, dass diese Novelle nicht zum Ziel führen wird. Neu ist auch, dass unausgebaute alte Dachbodenräumlichkeiten unter den Schutz des MRG fallen, wenn sie mit der Abrede vermietet werden, dass der Hauptmieter darin eine Wohnung errichtet oder ein Geschäftslokal betreibt. Überzogene Kündigungsbestimmungen Das Mietrecht war bislang eines der „haarigsten“ Rechtskapitel überhaupt. Überzogene Kündigungsbestimmungen, zu geringe Erhaltungsbeiträge auf der einen, unbezahlbare Geschäftsraummieten und endlos lange dauernde Bestandsstreitigkeiten auf der anderen Seite haben viel Unruhe verursacht. In den letzten Jahren ist es jedoch zu einer schrittweisen Lockerung der veralteten und überzogenen Bestimmungen gekommen. So kann etwa seit 2000 der Vermieter unbegrenzt viele befristete Mietverträge abschließen, ohne dass von einem unzulässigen Kettenbestandsvertrag ausgegangen wird. Auch die Mietrechtsnovelle 2002, die mit 1.Jänner 2002 in Kraft getreten ist, bringt jetzt weitere Erleichterungen.