Nachzahlungen aus dem Insolvenz–Ausgleichsfond

Für alle Insolvenzverfahren, die ab dem 1. Jänner 2006 eröffnet werden, gilt nunmehr, dass Nachzahlungen des Insolvenzausgleichsfonds jenem Kalenderjahr des Arbeitnehmers steuerlich zugeordnet werden, in dem der Anspruch entstanden ist. Eine höhere Lohnsteuer für solche Nachzahlungen soll dadurch ausgeschlossen werden. Bisher waren in vielen Fällen Arbeitnehmer, die vorübergehend ihren Arbeitsplatz verloren hatten, steuerlich benachteiligt. Die Finanzverwaltung rechnete nämlich die Nachzahlung aus dem Insolvenzverfahren dem auf das Jahr der Insolvenz folgenden Jahr zu. Dadurch und aufgrund der progressiven Gestaltung des Einkommensteuertarifes musste der Arbeitnehmer im Jahr nach Verlust seines Arbeitsplatzes eine wesentlich höhere Lohnsteuer für Nachzahlungen aus dem Insolvenzausgleichsfond bezahlen, als wenn er die Nachzahlung im Jahr des Verlustes seines Arbeitsplatzes versteuert hätte. Beispiel Ein Arbeitnehmer verliert im Jahr 1 seinen Arbeitsplatz und ist daraufhin längere Zeit arbeitslos. Im darauf folgenden Jahr 2 findet er wieder einen gut dotierten Arbeitsplatz. Im selben Jahr 2 bekommt er vom Insolvenzausgleichsfond Nachzahlungen für das Jahr 1. Die „Steuerkeule“ trifft den Arbeitnehmer nun im darauf folgenden Jahr 3, wenn er die Arbeitnehmerveranlagung oder die Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2 durchführt und der Steuersatz auf die laufende Zahlung durch die gleichzeitige Besteuerung der Nachzahlung erhöht wird. Für alle Insolvenzverfahren, die ab dem 1. Jänner 2006 eröffnet werden, gilt nunmehr, dass die Nachzahlung jenem Kalenderjahr steuerlich zugeordnet wird, in dem der Anspruch entstanden ist. Das wäre also im obigen Beispiel das Jahr 1.