Nebentätigkeiten von Landwirte: Jetzt viele gewerblich!

In den Einkommensteuerrichtlinien wurden kürzlich zahlreiche Nebentätigkeiten entgegen der bisherigen Beurteilung der Finanzverwaltung als Gewerbe eingestuft. Die Tätigkeit als Schweinetätowierer, Waldhelfer, Milchprobennehmer, Besamungstechniker im Sinne eines Landes-Tierzuchtgesetzes, Klauenpfleger, Fleischklassifizierer, Saatgut- und Sortenberater, Biokontrolleur, Zuchtwart, Hagelschätzer, Hagelberater sowie eine land- und forstwirtschaftliche Beratungs- und Vortragstätigkeit gelten jetzt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Holzhacken und „schöne Künste“ Dies gilt ebenso für literarische Tätigkeiten, die „Ausübung der schönen Künste“ sowie die Ausübung des Selbstverlages der Urheber soweit diese Tätigkeiten auf Fähigkeiten oder Kenntnisse des bäuerlichen Berufes aufsetzen; weiters für Verrichtungen einfachster Art (etwa Holzhacken) und für häusliche Nebenbeschäftigungen. Diese Tätigkeiten sind also gesondert von den übrigen bäuerlichen Nebentätigkeiten ab dem ersten Cent gewerbliche Einkünfte. Einnahmen aus den genannten Tätigkeiten sind auch nicht auf die 24.200-€-Grenze anzurechnen und zudem mit 20 % Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht hat sich aber nichts geändert. Hier gilt weiterhin, dass die oben genannten Tätigkeiten der BSVG Pflicht unterliegen und ohne Freibetrag oder Freigrenze sozialversicherungspflichtig sind.