Spekulationsgeschäfte sind Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung bei Grundstücken nicht mehr als 10 Jahre und bei anderen Wirtschaftsgütern – insbesondere Wertpapieren – nicht mehr als ein Jahr beträgt. In einem jüngst vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Fall wurden negative Spekulationseinkünfte – also Verluste aus Spekulationsgeschäften – von € 35.000 geltend gemacht. Dieser Betrag wurde auf Grund eines Vergleiches bezahlt, der in Zusammenhang mit einem ein Jahr zuvor verkauften Liegenschaftsanteil stand. Die Vergleichssumme sollte also eine Korrektur zum Spekulationsgewinn des Vorjahres sein – in der Form nachträglicher Ausgaben. Negative Spekulationseinkünfte von anderen positiven Einkünften abzugsfähig Die Finanzbehörde verweigerte im Zuge der Veranlagung die Anerkennung der negativen Spekulationseinkünfte. Nachträgliche Werbungskosten seien – als Spekulationseinkünfte – nur mit positiven Spekulationseinkünften ausgleichsfähig. Der Verwaltungsgerichtshof hob den diesbezüglichen Bescheid aber auf, weil bei Veräußerungsgeschäften die „Leistungsfähigkeit zutreffend erfasst“ werden müsse. Dies sei nur möglich, wenn die mit dem Geschäft in wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Aufwendungen oder Erlösminderungen als negative Einkommenskomponenten berücksichtigt werden. Andernfalls käme es nämlich zur Besteuerung von Einkommen, das gar nicht erzielt wurde. Die als „nachträgliche Werbungskosten“ geltend gemachten Beträge waren daher im Jahr der Bezahlung als negative Spekulationseinkünfte von anderen positiven Einkünften abzugsfähig.