Neu: Auslandsverluste vermindern Steuern in Österreich!

Gewerbetreibende oder Freiberufler, die in ihren ausländischen Betriebsstätten Verluste erwirtschaften, können nun ihre Verluste von ihrem in Österreich erwirtschafteten Gewinnen abziehen. Nur mehr der verbleibende Restbetrag unterliegt der Steuer. Bisher nur progressionsmindernd Mit zahlreichen Staaten hat Österreich ja zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkünften aus ausländischen Betriebsstätten ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Nach den bislang geltenden Grundprinzip kamen Verluste von ausländischen Betriebsstätten in Österreich nur progressionsmindernd zum Ansatz. Das bedeutet, dass der ausländische Verlust zwar nicht von den österreichischen Gewinnen abgezogen werden konnte, immerhin aber die Progression minderte. Der Durchschnittssteuersatz wurde nämlich nur vom österreichischen Gewinn abzüglich der ausländischen Verluste ermittelt. Damit ist es nun vorbei. Grosse Vorteile Augrund eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes wurde endlich von der bisherigen Rechtspraxis abgegangen. Das Höchstgericht hielt nämlich fest, dass Auslandsbetriebsstättenverluste künftig voll von der Besteuerungsgrundlage in Österreich abgezogen werden können. Diese neue Rechtssprechung bringt Steuerpflichtigen, die im Ausland Betriebsstätten besitzen, gegenüber der bisherigen Rechtslage große Vorteile. Doppelte Verlustverwertung ausgeschlossen Gleichzeitig wurde auch eine Regelung getroffen, die eine doppelte Verlustverwertung vermeiden soll. Erzielt nämlich die ausländische Betriebsstätte im Folgejahr einen Gewinn und lässt der ausländische Staat einen Verlustvortrag zu, so kommt es in Österreich zu einer „Nachversteuerung“. Im Folgejahr ist dann nicht mehr der gesamte ausländische Betriebstättengewinn, sondern nur mehr der um den Verlustvortrag gekürzte Gewinnanteil in Österreich von der Besteuerung freizustellen.