Die ZM muss die Umsatzsteuer–Identifikationsnummer (UID) der Kunden und für jeden Kunden die Summe der Bemessungsgrundlage (alle Umsätze an den jeweiligen Kunden innerhalb eines Monats) enthalten. Die Abgabe der ZM hat seit 2006 bis zum Ablauf des auf jeden Kalendermonat, in dem innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt wurden, folgenden Kalendermonats zu erfolgen. Falls die ZM elektronisch übermittelt wird, verlängert sich die Frist für die Abgabe bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats. Die ZM gilt als Steuererklärung. Eine verspätete Abgabe kann mit einem Verspätungszuschlag in Höhe von 1% der Bemessungsgrundlage der nicht oder zu spät gemeldeten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen, höchstens jedoch mit € 2.200 geahndet werden.