Seit 1.1. 2004 sind bei der Berechnung von Rentenbarwerten an Stelle der Faktoren nach dem Bewertungsgesetz nunmehr versicherungsmathematische Werte zu verwenden. Diese Werte, die auf aktuellen Sterbetafeln beruhen, sind höher als die alten Faktoren. Dadurch ergeben sich Vorteile gegenüber der alten Rechtslage für Rentenberechtigte, die nun zu einem späteren Zeitpunkt versteuern müssen und Nachteile für Rentenverpflichtete, die erst später Sonderausgaben abziehen können. Steuerfrei, bis der Barwert der Rente erreicht wird Wenn Sie nämlich eine Liegenschaften Ihres Privatvermögens – etwa ein Einfamilienhaus oder eine Bauparzelle gegen Leibrente oder Kaufpreisrente übertragen, so sind die Rentenzahlungen für Sie steuerfrei, bis der Barwert dieser Rente erreicht wurde. Sobald die Rentenzahlungen den Barwert – ein Wert, der den kompletten Wert der Rente über die Jahre widerspiegeln soll – übersteigt, ist die Rente für Sie einkommensteuerpflichtig und beim Verpflichteten als Sonderausgabe abzugsfähig. Die neue Regelung gilt für alte (vor 31. 12. 2003 abgeschlossene) und neue Rentenverträge. Bei alten Rentenverträgen besteht jedoch bis 31.12. 2006 die Möglichkeit einer Option in das alte System. Dies ist aber nur möglich, wenn Rentenberechtigter und Rentenverpflichteter zustimmen. Bisher Vorteile für den Rentenverpflichteten Da die Barwertfaktoren auf veralteten Sterbetafeln aufgebaut waren, wurden sie im Bewertungsgesetz bisher mit zu niedrigen Werten ausgewiesen. Dies bedeutete daher einen Vorteil für den Rentenverpflichteten, der vorzeitig Sonderausgaben abziehen durfte und einen Nachteil für den Rentenberechtigten, der früher versteuern musste.