Traf die handelsrechtliche Verpflichtung zur Buchführung bisher nur den „Kaufmann“ laut Definition des „alten“ Handelsgesetzbuches (HGB), so trifft diese Pflicht in Zukunft grundsätzlich
1. alle Kapitalgesellschaften (GmbH, AG),
2. alle unternehmerisch tätigen Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet (=„quasi Kapitalgesellschaften“), wie etwa GmbH & Co KGs oder GmbH & Co KEGs,
3. alle übrigen Unternehmer – mit Ausnahme der Land- und Forstwirte und der Freiberufler – wenn ihre Umsätze mehr als € 400.000 pro Jahr betragen.
Einmaliges Über- oder Unterschreiten der€ 400.000-Grenze
Im letztgenannten Fall beginnt oder endet die Pflicht allerdings nicht schon bei einem einmaligen Über- bzw. Unterschreiten der Schwelle, sondern nur dann, wenn dies in zwei aufeinander folgenden Jahren der Fall ist. Im Falle des Überschreitens ist zusätzlich ein Pufferjahr zu berücksichtigen – die Pflicht greift daher erst ab dem vierten Jahr. Wird die Umsatzgrenze von € 400.000 einmalig um mehr als die Hälfte über- oder unterschritten, ändert sich die Pflicht immer schon für das nächste Jahr.
Für wen ergeben sich Änderungen?
Für Gewerbetreibende, die bereits 2006 zur Führung von Büchern verpflichtet sind (wegen Umsätzen in der Vergangenheit über € 400.000), ist auch für 2007 anhand der davor liegenden Jahre zu überprüfen, ob wegen Über- oder Unterschreitens der € 400.000-Grenze für 2007 eine Buchführungspflicht gegeben ist oder nicht. Im Fall des Unterschreitens endet die Buchführungspflicht bereits mit 2007.
Für Gewerbetreibende, die im Jahr 2006 keine Pflicht zur Führung von Büchern trifft (Umsätze in der Vergangenheit unter € 400.000), sind bei der Überprüfung des Über- oder Unterschreitens der € 400.000-Grenz nur Jahre ab 2007 zu berücksichtigen. Weshalb für diese Gruppe eine handelsrechtliche Buchführungspflicht frühestens ab dem Jahr 2008 entstehen kann. Auch Selbstständige, die keinen freien Beruf ausüben, fallen in diese Gruppe. Um diesen Steuerpflichtigen, im Fall des Eintritts in die Rechnungslegungspflicht Zeit für den Umstieg zu geben, gewährt das Steuerrecht auf Antrag die Begünstigung, dass die bisher geltenden steuerlichen Vorschriften bis 2009 weiter angewendet werden dürfen. Die Begünstigung steht allerdings nur dann zu, wenn der Betrieb vor 1.1.2007 eröffnet wurde und nicht im Firmenbuch eingetragen ist.
Da bestehende OHGs und KGs im Jahr 2006 jedenfalls buchführungspflichtig sind, ist für diese immer anhand der Umsatzentwicklung der Jahre vor 2007 zu entscheiden, ob wegen zweimaligen Über- unter Unterschreitens der € 400.000-Grenze auch für 2007 noch handelsrechtliche Buchführungspflicht gegeben ist oder nicht
Für bestehende GmbH & Co KEGs, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (gilt auch wenn die Gesellschaft land- und forstwirtschaftlich oder freiberuflich tätig ist) und die nicht schon jetzt zu Buchführung verpflichtet sind, besteht unabhängig vom Umsatz ab 2008 jedenfalls Buchführungspflicht. Da die Schonfrist für neu gegründete GmbH & Co KGs (KEGs/OEGs können nicht mehr errichtet werden) nicht gilt, sind ab 2007 gegründete GmbH & Co KGs immer sofort buchführungspflichtig.
Rechtzeitig informieren
Je nachdem, ob Sie bereits zur Führung von Büchern verpflichtet waren oder nicht und in Abhängigkeit des Über- oder Unterschreitens der € 400.000-Grenze ergeben sich verschiedene Szenarien für die Buchführungspflicht ab 2007. Sie sollten uns jedenfalls rechtzeitig kontaktieren, wenn Sie nicht sicher sind, dass sich für Ihr Unternehmen keine Änderungen ergeben.