Neue höchstgerichtliche Entscheidungen zur Haftung des Geschäftsführers

Beitragsschulden in der Sozialversicherung Wenn ein Betrieb auf einen Angehörigen – etwa die Ehefrau – übergeht, so haftet dieser Betriebsnachfolger für Beitragsschulden in der Sozialversicherung. Auf das dem Betriebsübergang zugrunde liegende Rechtsgeschäft wird solange nicht Rücksicht genommen, solange der Betriebsnachfolger nicht nachweist, dass er die Beitragsschulden nicht kannte. Der Erwerber eines Geschäftsbetriebs wird dabei aber nur dann als „sorgfältig“ angesehen, wenn er nachweisen kann, dass er in die Geschäftsbücher Einsicht genommen hat, den Vorgänger genau befragt oder den Stand der Aktiva und Passiva genau ermittelt hat. Die bloße Befragung des Vorgängers alleine reicht für eine Haftungsbefreiung nicht aus. Einforderung der ausstehenden Stammeinlage Zur Haftungsproblematik einer GmbH hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschieden, dass ein Geschäftsführer nicht haftbar gemacht werden kann, wenn er es unterlässt, von den Gesellschaftern die noch ausstehende Stammeinlage einzufordern. Globalzessionsvertrag Anders verhält es sich bei einem so genannten „Globalzessionsvertrag“, mit dem sämtliche Forderungen der Gesellschaft an einen Gesellschafter abgetreten werden. Dieser kann letztlich zur Folge haben, dass die GmbH ihre Finanzamtsschulden nicht mehr begleichen kann. Der Globalzessionsvertrag stellt dann eine grobe Pflichtverletzung dar, wenn bei Abschluss der Verträge beträchtliche wirtschaftliche Schwierigkeiten bestanden haben oder solche zum damaligen Zeitpunkt bereits unvermeidlich waren. Abführen der Lohnsteuer Unerbittlich ist der VwGH bei der Lohnsteuer: Wenn diese nicht einbehalten und ans Finanzamt abgeführt wird, betrachtet dies der Gerichtshof als schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers. Und dies ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GmbH.