Neue Kommunalsteuerpflicht bei Arbeitskräfteüberlassung

Daher muss nicht mehr der Überlasser, sondern der Beschäftiger die Kommunalsteuer abführen. Als Bemessungsgrundlage gelten pauschal 70% des Gestellungsentgeltes, also jenes Entgeltes, das der Beschäftiger an den Überlasser bezahlt. Nach Ansicht des Finanzministeriums fallen unter diese Neuregelung auch geringfügige Überlassungen und Überlassungen innerhalb eines Konzerns.