Neuerungen bei Geschäftsbriefen und Bestellscheinen

Auch Einzelunternehmer, Personengesellschaften, Genossenschaften und inländische Zweigniederlassungen sollten dies ist bei der nächsten Bestellung von Briefpapier und Geschäftspapier beachten. Laut dem neuen Unternehmensgesetzbuch müssen nämlich alle im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer auf Geschäftsbriefen, Bestellscheinen (die auf Papier oder elektronisch an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind) und auf Webseiten folgende Angaben anführen:

  1. Firma
  2. Rechtsform
  3. Sitz
  4. Firmenbuchnummer des Unternehmens
  5. Firmenbuchgericht
  6. gegebenenfalls der Hinweis, dass sich die Gesellschaft in Liquidation befindet

Nicht zwingend müssen Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden. Sollten jedoch Angaben über das Kapital der Gesellschaft auf dem Geschäftsbrief angeführt werden, so muss jedenfalls das Stammkapital und der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlage angegeben werden. Besonderheiten bei einzelnen Unternehmern Einzelunternehmer müssen zusätzlich zu den genannten Angaben ihren (bürgerlichen) Namen anführen, wenn dieser vom Firmennamen abweicht (etwa bei Fantasiefirmennamen). Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, müssen zusätzlich Angaben zu den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern vornehmen. Auf Geschäftsbriefen, Bestellscheinen und Webseiten, die eine inländische Zweigniederlassung mit ausländischer Hauptniederlassung oder ausländischem Sitz mitbenützt, sind folgende Informationen über die Zweigniederlassung anzugeben:

  1. Firma
  2. Firmenbuchnummer
  3. Firmenbuchgericht

Genossenschaften müssen zusätzlich die Art der Haftung angeben (also unbeschränkt, beschränkt, Geschäftsanteilshaftung), weil die Art der Haftung im Firmenwortlaut nicht mehr enthalten sein muss. Für Privatstiftungen ist auch die für die Zustellung maßgebliche Anschrift und der Stiftungsvorstand anzugeben. Die angeführten Angaben sind bei Berichten (für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen nur die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt werden) und Mitteilungen im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung nicht erforderlich. Bei Bestellscheinen hingegen schon. Kapitalgesellschaften ab 2007, andere ab 2010 Bei Kapitalgesellschaften sind die Angaben ab 1.1.2007 anzuführen. Bei allen anderen im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen ab 1.1.2010. Wer den angegebenen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist vom Firmenbuchgericht dazu durch Zwangsstrafe anzuhalten. Als Zwangsstrafe kann bis zu € 3.600 vorgeschrieben werden. Bei Nichtentrichtung innerhalb von 2 Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses über die Zwangsstrafe ist eine weitere Zwangsstrafe bis zu € 3.600 zu verhängen und der diesbezügliche Beschluss zu veröffentlichen. Eine wiederholte Verhängung ist zulässig. Beachten Sie bitte, dass zusätzlich zu diesen Angaben Rechnungen auch die Rechnungslegungsvorschriften des Umsatzsteuerrechtes einzuhalten haben. Sonderbestimmungen in einzelnen Gesetzen Dienstanbieter im Sinne des E- Commerce- Gesetzes haben ihren Nutzern ständig folgende Informationen leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:

  1. Firma
  2. geographische Anschrift
  3. Angaben, auf Grund deren die Nutzer mit ihm rasch und unmittelbar in Verbindung treten können und eine elektronische Postadresse (E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Fax-Nummer)
  4. Firmenbuchnummer, Firmenbuchgericht
  5. zuständige Aufsichtsbehörde
  6. Angaben über berufsrechtliche Vorschriften
  7. UID- Nummer

Für Websites gelten seit 1.7. 2005 folgende Offenlegungsbestimmungen des Mediengesetzes: Websites, die nur die Präsentation des Medieninhabers zum Inhalt haben und die öffentliche Meinung nicht beeinflussen haben folgende Angaben zu enthalten:

  1. Name oder Firma
  2. Unternehmensgegenstand
  3. Wohnort oder Sitz