Seit 1.1.2007 gibt es eine neue Art der Alterspension – die Schwerarbeitspension. Sie kann frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden, wenn der Versicherte 540 Versicherungsmonate (45 Jahre) vorweisen kann und innerhalb der letzen 240 Monate (20 Jahre) mindestens 120 Monate (10 Jahre) Schwerarbeit geleistet wurden. In der Schwerarbeitsverordnung sind folgende Tätigkeiten als besonders belastend angeführt:
- Arbeit, die im Schicht- oder Wechseldienst geleistet wird, wenn dabei auch Nachtdienst im Ausmaß von mindestens 6 Stunden zwischen 22 und 6 Uhr an mindestens 6 Tagen/Monat geleistet wird (Ziffer 1)
- Tätigkeit regelmäßig unter Hitze/Kälte iSd Nachtschwerarbeitsgesetzes (Ziffer 2)
- schwere körperliche Arbeit (arbeitsbedingter Kilokalorienverbrauch bei 8-stündiger Tätigkeit: Männer: 2000 kcal, Frauen: 1.400 kcal) (Ziffer 4)
- Tätigkeiten zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf wie etwa Hospiz oder Palliativmedizin (Ziffer 5)
- Arbeit, die trotz Anspruches auf Pflegegeld zumindest in der Stufe 3 (bzw. bei mindestens 80%iger Minderung der Erwerbsfähigkeit laut Behinderteneinstellungsgesetz) geleistet wird. (Ziffer 6)
Zur Feststellung des Kalorienverbrauchs bei bestimmten Tätigkeiten wurde eine „Schwerarbeitsberufsliste“ erstellt, anhand der beurteilt werden kann, ob bestimmte Berufsbilder aufgrund des Kalorienverbrauchs als Schwerarbeit einzuordnen sind.
Keine Meldepflicht für geringfügig Beschäftigte
Die Meldepflicht setzt bei Männern ab Vollendung des 40. Lebensjahres, bei Frauen ab Vollendung des 35. Lebensjahres ein. Für geringfügig Beschäftigte besteht keine Meldepflicht des Dienstgebers.Bei der Meldung sind Name und Versicherungsnummer des Schwerarbeiters anzugeben. Durch Ankreuzen der jeweiligen Ziffer auf dem Formular wird gemeldet, welche Art von Schwerarbeit geleistet wurde (im Schicht oder Wechseldienst Z 1, unter Hitze/Kälte Z 2 etc.). Weiters ist anzugeben, in welchem Zeitraum die jeweilige Schwerarbeit geleistet wurde.
Wie und wann ist die Meldung durchzuführen?
Die Meldung, die erstmals für das Jahr 2007 vorzunehmen ist, ist jeweils bis Ende Februar des Folgejahres an die Gebietskrankenkasse zu erstatten. Frühestens kann eine Meldung ab 1.1.2008 durchgeführt werden. Für die Meldung des Jahres 2007 ist jedenfalls noch bis 29. Februar 2008 Zeit. In erster Linie wird die Meldung mittels elektronischem Datenaustausch (ELDA) durchzuführen sein.
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