Aufgrund einer aktuellen Novellierung des Umsatzsteuergesetzes berechtigen Rechnungen mit einem Gesamt(=Brutto)betrag von mehr als € 10.000 ab 1.7.2006 nur mehr dann zum Vorsteuerabzug, wenn sie neben den bereits jetzt erforderlichen Merkmalen und Angaben (etwa: gesonderter Ausweis von Entgelt und Umsatzsteuer, handelsübliche Leistungsbeschreibung, fortlaufende Nummer, UID-Nummer des Lieferanten, etc.) auch die UID-Nummer des Rechnungsempfängers aufweisen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Rechnungsaussteller ein ausländischer Unternehmer ist.