Neues zur „Abfertigung Neu“

Abfertigung Neu für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften Für AG-Vorstände gilt die Abfertigung Neu nicht, weil diese aus arbeitsrechtlicher Sicht keine Arbeitnehmer sind. Es ist auch nicht möglich, die Bezahlung von Abfertigungsbeiträgen für AG-Vorstände vertraglich zu vereinbaren. Durchaus möglich ist aber nach wie vor die Vereinbarung der „alten“ Abfertigungsregelung. Soll diese Regelung für den AG-Vorstand gelten, genügt es aber bei neuen, ab 1.1.2003 beginnenden Anstellungsverträgen nicht mehr, generell auf das Angestelltengesetz zu verweisen. Betreffend der Abfertigung müsste auf § 23 AngG i.d.F. vor der Novelle BGBl. I 100/2002 verwiesen werden oder eine eigene den Wünschen entsprechende Formulierung gewählt werden. Abfertigung Neu: Protokoll des Hauptverbandes neuerlich aktualisiert Der Hauptverband hat einige Ergänzungen zur Frage-/Antwort-Tabelle vorgenommen. So seien etwa für Ferialpraktikanten im Gastgewerbe Abfertigungsbeiträge zu bezahlen, weil es sich dabei um Arbeitsverhältnisse handle. Die freiwillige Bezahlung von Abfertigungsbeiträgen für fallweise Beschäftigte sei nicht möglich. Auf folgender Homepage sind die Ergänzungen ersichtlich: News vom 14.7.2003