Übersiedelt ein in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtiger ins Ausland, wobei er auch seinen Wohnsitz in Österreich aufgibt, so geht das unbeschränkte Besteuerungsrecht Österreichs mit dem Wegzug unter. Besitzt dieser Steuerpflichtige Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen er in den letzten 5 Jahren zu mindestens 1% beteiligt war und deren Veräußerung grundsätzlich steuerpflichtig ist, würde Österreich durch den Wegzug das Besteuerungsrecht verlieren. Um den Verlust der Steuereinnahmen aus einer späteren Veräußerung der Anteile zu verhindern, löste der Wegzug aus Österreich bis 2004 die sofortige Besteuerung der Wertsteigerungen seit dem Erwerb der Anteile aus. Steuer kann aufgeschoben werden Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) konnte diese Vorgangsweise nicht mehr beibehalten werden. Im Falle eines Wegzugs in einen anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR nach dem 31.12.2004 kann nun auf Antrag des Steuerpflichtigen die Steuer aufgeschoben werden. Die Besteuerung erfolgt dann erst bei endgültiger Veräußerung der Kapitalanteile oder bei einer weiteren Übersiedelung in einen Nicht-EU/EWR-Mitgliedstaat. In Österreich unterliegt jedoch nur die Differenz aus dem ursprünglichen Anschaffungskosten und dem Wert der Anteile im Zeitpunkt des Wegzugs der Besteuerung. Zwischen Wegzug und Veräußerung eingetretene Wertminderungen können abgezogen werden, ein dadurch entstehender Verlust aus der Veräußerung kann aber nicht geltend gemacht werden. Neuerliche Übersiedelung nach Österreich Kommt es nach dem Wegzug zu einer neuerlichen Übersiedelung nach Österreich, so unterliegt im Falle einer späteren Veräußerung die gesamte Differenz zwischen den ursprünglichen Anschaffungskosten und dem Veräußerungserlös der Steuerpflicht. Weist der Steuerpflichtige allerdings nach, dass Wertsteigerungen im EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen.