Österreichische Grenzgänger in Deutschland

Im Gegensatz zu Österreich besteht in D die freie Wahl der Krankenkassen. Jeder deutsche Arbeitnehmer, sohin auch jeder österreichische Grenzgänger kann sich seine gesetzliche Krankenkasse frei aussuchen. Grenzgänger, die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses in D als Arbeiter, Angestellte oder Lehrlinge tätig sind, gelten als Pflichtversicherte. Die Pflichtversicherung besteht für die Kranken-, die Pflege und die Rentenversicherung, sowie für das Arbeitsförderungsrecht. Pflichtversicherung in der Krankenversicherung Von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sind die Grenzgänger jedoch ausgenommen, wenn ihr Jahresgehalt bzw. ihr Jahreslohn ein bestimmtes Einkommensniveau überschreitet. Für diesen Fall sieht das deutsche Sozialversicherungsrecht die Möglichkeit des „Opting out“ aus der gesetzlichen Pflichtversicherung vor. Daneben ist für diesen Fall in Deutschland auch noch die Möglichkeit einer privaten Versicherung vorgesehen. Sollte sich der Grenzgänger jedoch für eine private Versicherung entscheiden, so führt dieser Wechsel zu einem Verbot der Rückkehr zum gesetzlichen Krankenversicherungsträger. Die gesetzliche Pflichtversicherung in Renten und Arbeitslosenversicherung bleibt bei einem Wechsel in die private Krankenversicherung hingegen unberührt. Mitversicherung Neben dem Grenzgänger selbst sind auch dessen Ehegatte und dessen Kinder bis zum 23. Lebensjahr bei Erwerbstätigkeit bzw. bis zum 25. Lebensjahr (wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden) mitversichert. Die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge ist genauso wie in Österreich von der Höhe der Einkünfte abhängig, Einkünfte über 6.525 DM monatlich sind beitragsfrei. Die Beiträge werden vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer je zur Hälfte aufgebracht. Hat ein Kassenwechsel steuerliche Nachteile? Beiträge von Grenzgängern, die diese an ausländische Krankenkassen leisten, können nur dann in Österreich als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, wenn es sich um Pflichtbeiträge an gesetzliche deutsche Krankenkassen handelt. Leistet der Grenzgänger hingegen Beiträge an eine private deutsche Krankenkasse, so können diese Beiträge von ihm in Österreich nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden, die Rechtsprechung ist hier leider sehr streng. Besteuerung von Sonderzahlungen Zur Geltendmachung von Sonderzahlungen als Grenzgänger benötigt man ein – an Kompliziertheit nicht zu übertreffendes – Formular, welches für einen „Nichteingeweihten“ beinahe unverständlich ist. Steuerliche Begünstigungen im Hinblick auf Sonderzahlungen gehen somit schlicht und einfach für den Grenzgänger deshalb verloren, weil dessen deutscher Arbeitgeber nur allzu oft mit den Spitzfindigkeiten des heimischen Steuerrechts nicht vertraut ist. Beim Schritt über die Grenze bleibt also Vorsicht anzuraten, auch wenn die „baren Verlockungen“ noch so groß sein sollten. Wir stehen Ihnen aber jedenfalls mit Rat und Tat zur Seite.